Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

(. 3. 
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zu- 
faͤllig geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdruͤcklich er- 
worben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehn- 
jaͤhrigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat, vor- 
zugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdrücklich erworbene 
Unterthanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehnjähri- 
gen Wohnung in einem andern Sctaate zusammen, so ist das erstere Verhält- 
niß entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe ge- 
treten, in einem andern aber nach seiner Verheirathung während des bestimm- 
ten Zeitraums von zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letztern 
beibehalten werden. 
6. 4. 
Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der 
in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so 
muß derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorläufig beibehalten. 
6. 5. 
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate 
zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhältnisse, 
zugehört. 
Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre 
denn, daß während ihres Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sey, 
durch welche sie, nach den Grundsaätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft, einem 
andern Staate zufallen. 
Auch soll Wittwen, ingleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehe- 
männern verlassenen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts- 
oder vorherigen Ausenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe inner- 
halb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder gelrennt worden und 
kinderlos geblieben ist. 
(. 6. 
Beßnden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vierzehn 
Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern ge- 
nießen, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Rück- 
sicht auf ihren zusälligen Geburtsort, in densenigen Staat zu verweisen, welchem 
bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei unchelichen die Mutter zugehört. 
Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, 
und letztere bei ihrem Vater beßindlich sind, so werden sie von dem Staate 
mit übernommen, welchem der Vater zugehört.
	        
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