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8. 7.
Hat ein Staatsangehoͤriger durch irgend eine Handlung sich seines
Bürgerrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehoͤrig geworden
zu seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme
desselben sich nicht entziehen.
6. S.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schafer
und Dorthirten, welche ohne eine selbstständige Wirthschaft zu haben, in Dien-
fsten stehen, imgleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des
Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn
derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsttrecht.
0. 9.
Densenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern
Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den
in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein Heimwesen
anzusprechen haben, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten, nicht
schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden
können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung
rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders als
durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann.
G. 10.
Sämmtlichen betressenden Behörden wird es zur strengen Pflicht ge-
macht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der kontra-
hirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverläßige Angabe derselben zu
veranlassen, sondern, wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staat zur
Uebernahme eines Vagabunden konventionsmäßg verpflichtet wird, nicht aus
einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden her-
vorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe
und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor
die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeintlich zur
Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen.
G. 11.
Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der kontrahirenden
Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rückwärts liegen-
den Staat, zufolge der Bestimmung des 6. P. zugeführter Vagabunde von
dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in denjenigen
Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläufigen Beibehaltung zurückge-
bracht werden.
(o. 2078.) 6. 12.