Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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8. 7. 
Hat ein Staatsangehoͤriger durch irgend eine Handlung sich seines 
Bürgerrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehoͤrig geworden 
zu seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme 
desselben sich nicht entziehen. 
6. S. 
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schafer 
und Dorthirten, welche ohne eine selbstständige Wirthschaft zu haben, in Dien- 
fsten stehen, imgleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des 
Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn 
derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsttrecht. 
0. 9. 
Densenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern 
Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den 
in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein Heimwesen 
anzusprechen haben, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten, nicht 
schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden 
können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung 
rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders als 
durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann. 
G. 10. 
Sämmtlichen betressenden Behörden wird es zur strengen Pflicht ge- 
macht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der kontra- 
hirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverläßige Angabe derselben zu 
veranlassen, sondern, wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staat zur 
Uebernahme eines Vagabunden konventionsmäßg verpflichtet wird, nicht aus 
einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden her- 
vorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe 
und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor 
die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeintlich zur 
Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen. 
G. 11. 
Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der kontrahirenden 
Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rückwärts liegen- 
den Staat, zufolge der Bestimmung des 6. P. zugeführter Vagabunde von 
dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in denjenigen 
Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläufigen Beibehaltung zurückge- 
bracht werden. 
(o. 2078.) 6. 12.
	        
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