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(. 12.
Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehärden öberlassen,
unter einander die näheren Verabrehungen wegen der zu bestimmenden NRich-
tung der Transporte, so wie wegen yr Uebernahmsorte zu kreffen.
13.
Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst
Transporte und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo
der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen
ist. Mit den VWagabunden werden zugleich die Beweisstücke, wopauf der
Transport konventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen,
wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst
eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben
ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören,
und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können.
Größerc, sogenannte Vagantenschube sollen künfrig nicht Statt finden.
8. 14.
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur An-
nahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene
ortheil des ausweisenden Staats bezweckt wird, so können für den Trans-
port und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den über-
nehmenden Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deöhalb nach §. 11.
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß
letzterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche
bei der ZurücEführung aufgclaufen sind.
Zur Beseitigung der Zweisel und Mißverständnisse, welche sich über die
Auslegung der Bestimmungen 5. 2. und c. der vorstehenden Konvention,
namenllich
a) in Bezichung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit
die in der Staatsangehörigqkeit selbstständiger Individuen eingetretenen
Veränderungen auf die Staatsangehbrigkeit der unselbstständigen, d. h.
aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben, von
Einfluß sepen?
sowie
über die Beschaffenheit des, 9. 2. c. der Konvention crwähnten zehn-
ährigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
b
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