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mizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter an-
kommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin überein-
gekommen:
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend auf-
gestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber start-
findenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige Disße-
renz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so-
wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur kompromissarischen
Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, welcher
sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der
Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen je-
desmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung
eine Abschrift nachrichrlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.
Bis diese schiedsrichterliche Entscheidung ersolgt, gegen deren In-
halr von keinem Theile eine weitere Einwendung zulädssig ist, har derjenige
Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete
zu behalten.
Berlin, den 12. Dezember 1839.
(L. S.)
Königliches Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
V.ssiehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤbereinstimmende Er-
kldrung der Fürstlich Waldeckischen Regierung vom 6. November 1839. aus-
gewechselt worden, hierdurch zur öffenrlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 6. März 1840.
Der Mimister der auswärtigen Angelegenheiten
Frh. v. Werther.