Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 6. —
(No. 2079.) Genebmigungs-Urkunde der in dem Schlußprotokolle der Weserschiffahrts-Revi-
sionskommission, 4. J. Nenndorf den 16. August 1839., enthaltenen er-
gänzenden Bestimmungen der Weserschiffahrts-Akte vom 10. Septem-
ber 1823. D. d. den 22. Oktober 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2.
Thun kund und fügen bhiermit zu wissen:
Da in Folge des Artikels 54 der am 10. Sepcember 1823. zu Minden
abgeschlossenen Weserschiffahres -Akte von Zeit zu Zeit eine Kommission sich
versammeln soll, um sich von der vollständigen Beobachtung jener Konvention
zu überzeugen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Userstaaten zu bilden, um
Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maaß-
regeln, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Schiffahrt serner erleichtern
könnten, zu berathen, und nachdem abermals ein Zusammentritt der Revisions=
Kommission Statt gefunden hat, Uns demnächst aber von Unserm Bevollmaͤch-
tigten die nachfolgenden, mit den Bevollmächtigten der übrigen Weserufer-
Staaten verabredeten ergänzenden Bestimmungen der Weser-Schiffahrtsakte,
welche wörtlich also lauten:
Artikel 1.
Zu +(. 2. der Weserschiffahrts-Akte und zu Artikel 1. des
Schlußprotokolls der Weserschiffahrts-Revisionskom=
mission zu Bremen vom 21. Dezember 1825.
Das vorschriftsmäßige Niederlassen der Fährlinien, um den Schif-
sfern bei der Auf= und Niederfahrt die sofortige ungehinderte Vorbeifahrt
zu gestatten, muß ohne Zeitverlust vorgenommen werden, sobald die Schiffe
in einer von der betreffenden Behörde 2 Maaßgabe der Lokalität fest-
Jahrgang 1840. (No. 207)9.) zu-
(Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1810.)