Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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5) über die vom Derwaltungsrathe vorldusig ausgesprochene Suspension 
seiner eigenen Mitglieder oder der Mitglieder der Direktion; 
6) über alle Angelegenheiten oder Interessen der Gesellschaft, die ihr vom 
Verwaltungsrathe, von der Direktion oder von einzelnen Aktionairs zur 
Entscheidung vorgelegt werden; 
7) über Aushebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
8) über Aufloͤsung der Geselschaft. 
Zur Ausführung der Beschlusse über die zu B. 1. 2. 3. 8. benannten 
Gegenstände ist die Genehmigung des Staats erforderlich. 
6. 27. 
Die Stimmfähigkeit der Aktionairs wird durch den eigenthümlichen 
Besitz von mindestens zehn Aktien bedingt und steigt demnächst um je eine 
Stimme für sede fernere zehn Aktien, bis zu zehn Stimmen einschließlich. Ein 
Stimmrecht von mehr als zehn Stimmen ist kein Eigenthümer von Aktien 
auszuüben befugt. 
Die nicht stimmberechtigten Aktionairs können dennoch der Generalver= 
sammlung beiwohnen, auch derselben Anträge vorlegen. 
8. 28. 
Der Generalversammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktio- 
nairs auszuuͤben sind nur diejenigen berechtigt, welche spaͤtestens 8 Tage vor 
der Versammlung die eigenthümlich besessenen Aktien, oder vor deren Ausferti- 
gung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörtg zedirten Quittungs- 
bogen in dem Büreau der Gesellschaft oder sonst auf eine der Direktion genü- 
gende Weise niedergelegt und dadurch die Zahl der Stimmen, zu welchen sie 
berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine Bescheinigung, 
welche zugleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Diese in der letz- 
tern vorzulegenden Bescheinigungen liefern den Nachweis der Zahl der in der- 
Fecben anwesend gewesenen Aktionairs und der ihnen zugestandenen Stimmen. 
am nächsten Tage nach dem Schlusse der Generalversammlung können die de- 
ponirten Quittungsbogen oder Aktien, gegen Räückgabe der darüber ertheilten 
Bescheinigung, wieder in Empfang genommen werden. 
8. 29. 
Stimmberechtigte Aktionairs koͤnnen sich nur durch andere mit beglaub- 
ter Vollmacht versehene Aktionairs vertreten lassen. — Die Vollmachten 
müssen jedoch gleichzeitig mit den Aktien selbst (s. 28.) im Büreau der Gesell- 
schaft niedergelegt werden. 
Frauen sind von dem geshulche Erscheinen ausgeschlossen. Nichter- 
scheinende Aktionairs sind den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen. 
K. 30. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter führt 
den Vorsitz in der Versammlung. Ueber die Verhandlungen in derselben wird 
Jahrgang 1841. (Nr. 2168.) 15 ein
	        
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