— 104 —
Die Strafe wird zunaͤchst aus den niedergelegten Aktien, so weit sie
reichen, entnommen und es steht gegen dieselbe der Einwand nicht zu, daß sie
das doppelte Interesse der Gesellschaft uͤbersteige.
8. 38.
Jedes Mitglied kann sein Amt nach einer vier Wochen vorher einzurei-
chenden schriftlichen Anzeige niederlegen.
Der Ersatz von Mitgliedern, die vor dem Ablauf eines Verwaltungs-
jahrs ausscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die bei der letztvergangenen
ahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mitgliedern gehabt
haben, und zwar in der Reihefolge nach der Mehrheit der Stimmen.
C. 39.
Der Verwaltungsrath ist in allen Angelegenheiten, welche nicht nach
26. der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten oder der Direktion
-646 ändig überlassen sind, der zabene Vertreter der innern Rechte der
Gesellschaft. Insbesondere gehört zu
1) die Genehmigung zur Einfer
kapitalz
2) Feststellung des Bauplans nach den ihm von der Direktion vorzulegen-
den vollständigen Feechnunge und Anschlägen und die Genehmigung
wesentlicher Abweichungen von demselben;
3) Fesistellung sämmtlicher Etats;
4) die zu zahlende jährliche Dividende zu bestimmen und zur Kenntniß der
Aktionairs zu bringen;
5) die Ganekalwersanmalsungen zusammen zu berufen und zu beschließen, daß
die ursprünglichen Aktionaire, nach Einzahlung von 40 Prozent auf die
Aktien, aus der persönlichen Verbindlichkeit enlahen werden sollen;
6) die erforderlichen Fonds zur Besorgung seiner Büreaugeschäfte zu be-
willigen;
7) die Genehmigung der Person aller anzustellenden Beamten, insofern die-
selben 400 Thlr. oder mehr als festes Gehalt jährlich beziehen, auch die
Genehmigung der von der Direktion für die Anfertigung und Ausfüh-
rung des Bauplans zu wählenden Baumeister;
8) die Begutachtung der nach #. 26. sub B. 1. 2. 3. v. 8. der Beschluß-
nahme der Generalversammlung unterliegenden Gegenstände Behufs
Vortrages in derselben;
9)die Abnahme der Bau= und Betriebsrechnungen von der Direktion und
die Ertheilung der Decharge an die letztere;
10) die Mitwirkung und resp. Genehmigung
a) zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises, zur Uebernahme des Trans-
ports au anderen Eisenbahnen und zur Einrdumung der Mitbenutzung
der eigenen Bahn;
b) zur Festsetzung des Tarifs der Bahn= und Transportgelder;
c) zur Bildung und VDerwendung des Reservefonds;
einen Rechten und Pflichten
derung von Einschüssen auf das Aktien-
d) zum