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Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungs-
Termine faͤlligen sinoltuone einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird
der Betrag der fehlenden Zinskoupons von dem Kapitale gekürzt und
zur Einlösung dieser Koupons verwendet.
Die Kapitalbeträge dersenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt wer-
den, sollen der Verwaltung der städtischen Armenkasse als zinsfreies De-
positum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge
dürfen nur auf eine, von der Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte
Anweisung des Magistrats zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den
Rendanten der Kämmereikasse verabfolgt werden. — Die deponirten
Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in 8 Ta-
gen nach Vorzeigung der Obligation bei der Kämmereikasse durch diese
auszuzahlen.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgczeigten Obli-
gationen sind in der, nach der Bestimmung unter 7. jährlich 1 erlassen-
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. erden die
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht bin-
nen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermin zur Einlösung vorgezeigt,
auch nicht der Bestimmung unter 14. gemäß als verloren oder vernich-
tet, zum Behuf der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt an-
gesehen werden, und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städrischen
(Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen anheimfallen.
Fär die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeine
mit ihrem gesammten Vermögen und den sämmtlichen Einkünften der
Kämmerei, und kann, wenn die Zinsen, oder die ausgelooseten Obliga-
tionen nicht zur rechren Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben von
den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden.
Die unter 4., 7., §. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfol-
gen durch die Thorner Wochen= und Kreisblätter, durch das Amtsblatt
der Regierung zu Marienwerder und durch die Staatszeitung.
In Ansehung der verlornen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
Koupons finden die auf die Staats-Schuldscheine und deren Zinskou-
pons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819.
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorner oder vernichteter
Staatspapiere, 96. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen
Anwendung:
a) Die im 6. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden=
Tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle dieseni-
gen Geschafte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführ-
ten Verordnung dem Schatzministerium zukommen, gegen die e
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