Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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jenigen Gerichte erster Instanz fuͤr vollstreckbar erklaͤrt worden sind, in dessen 
Bezirke die Inskription oder Exekution stattfinden soll. 
Sollten die !ie in den Bezirken mehrerer dieser Gerichte inskribirt 
oder vollstreckt werden, so genügt die von einem derselben erfolgte Vollstreckbar- 
Erkldrung. 
Artikel 3. Diesenige Parthei, welche die Vollstreckbar-Erkldrung nach- 
suchen will, hat dem Präsidenten des Gerichtes des Exekutionsortes (Artikel 2.) 
durch einen Anwalt eine exekutorische Ausfertigung und eine beglaubigte Abschrift 
des Urtheils mit dem schriftlichen Gesuche zu überreichen, das Urtheil für voll- 
streckbar zu erklären. 
Artikel 4. Ueber dieses Gesuch wird, ohne daß es einer vorgängigen 
Ladung bedarf, nach erfolgtem Bericht eines Referenten und dem Antrage der 
Staatsbehörde in der Rathskammer erkannt. 
Erklärt das Gericht das Urtheil für vollstreckbar, so wird eine Ausferti- 
gung der diesfälligen Entscheidung auf die überreichte exekutorische Ausferrigung 
des Urtheils gesetzt und dieselbe dem Anwalte übergeben, wogegen die über- 
reichte beglaubte Abschrift jenes Urtheils der Urschrift des bezüglich der Voll- 
streckbarkeits-Erkldrung erlassenen Urtheils angebogen und nebst diesem auf der 
Gerichtskanzlei aufbewahrt wird. 
Versagt die Rathskammer die Vollstreckbar-Erkldrung, so geschieht dieses 
in einem besonderen Urtheile, in welchem die Rückgabe der überreichten Ausfer= 
tigung des Urtheils verordnet wird. Gegen diese Entscheidung kann der Extra- 
hent unter Vorlegung einer Ausfertigung derselben und der des Urtheils, ein 
Rekursgesuch bei dem Gerichte der zweiten Inslanz anbringen, unter Beob- 
achtung der im Artikel 3. vorgeschriebenen Form. 
Die Gerichte erster und zweiter Instanz haben in solchen Fällen nur zu 
prüfen, ob das Urtheil nicht zur Kathegorie der im Artikel 1. a linea 2. er- 
wähnten Ausnahmen gehört. Außerdem steht ihnen weder eine Prüfung der 
Kompetenz des Gerichtes, welches das Urtheil erlassen hat, noch eine Beurthei- 
lung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu. 
Artikel 5. Die WVollstreckung der in Gemäßheit des Artikel 4. für cxe- 
kutorisch erklärten Urtheile findet sowohl in das bewegliche und unbewegliche 
Vermögen, als auch, insoweit die Gesetze des Landestheils, wo sie geschehen soll, 
dies gestatten, gegen die Person des Verurtheilten statt. 
Artikel 6. Einsprüche des Verurtheilten wider die Volsstreckung des für 
erekutorisch erklärten Urtheils gehbren nur dann vor das Gericht erster Instanz 
des Bezirks, in welchem sie geschieht, wenn sie auf einen der nachfolgenden 
Gründe gestützt werden: 
1) daß das Urtheil zur Kathegorie der im Artikel 1. a linea 2. erwähnten 
Ausnahmen gehöre; # 
2) daß die Vollstreckungsfähigkeit des Urtheils durch eingelegte Rechtsmittel 
oder sonst suspendirt, oder im gesetzlichen Wege aufgehoben oder erloschen sey; 
3) daß gegen die am Vollsstreckungsorke geltenden Förmlichkeiten der Ere- 
kution gefehlt, oder eine unstarthafte Art der Erekution stattgesunden; 
(Nr. 2173.) 18“ 4) da 
 
	        
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