Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 11. —
(Nr. 2174.) Allerhöchstvollzogenes Publikations-Patent vom 1. Juni 1841. wegen der von
der Deutschen Bundes-Versammlung gefaßten Beschlüsse zum Schutze der
Werke von Schiller u. s. w. gegen Nachdruck.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Nachdem die zum Deutschen Bunde vereinigten Regierungen, in An-
wendung des dritten Artikels des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837.
wegen gleichfoͤrmiger Grundsaͤtze zum Schutze des schriftstellerischen und kuͤnstle-
rischen Eigenthums gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung (Gesetz Samm-
lung Seite 161.) sich dahin vereinigt haben, und zwar:
n der 33sten Sitzung der Bundes-Versammlung vom 23. Novem-
er 1838.:
daß den Werken Friedrichs von Schiller zu Gunsten dessen Er-
ben in allen davon bereics veranstalteten oder noch zu veranstal-
kinden * der Schutz gegen Nachdruck walrend zwan-
zig Jahren;
in der UOten Sitzung der Bundes-Versammlung vom 4. April 1840.:
daß der, in der J. G. Cotta'schen Verlagshandlung zu Stutt-
gart in den Jahren 1836. und 1837. in zwei Bänden oder
vier Abtheilungen erschienenen, neuen und vervollständigten Aus-
gabe von Goetbe's prosaischen und poetischen Werken von Bun-
deswegen der Schutz gegen den Nachdruck auf zwanzig Jahre;
in der 23sten Sitzung der Bundes-Versammlung vom 22. Okto-
er 1840.:
daß den Werken des verstorbenen Legationsraths Jean Paul
Friedrich Richter von Bundeswegen der Schutz gegen den
Nachdruck und Verkauf des Nachdrucks in den mit seiner
oder seiner Erben Bewilligung davon veranstalteten oder noch
2 zebanhltende Ausgaben für den Zeitraum von zwanzig
ahren;
und zutuer Zten Lsfihrigen Sitzung der Bundes-Versammlung vom
11. Februar d. J.:
daß den Schriften Cheisioo Martin Wieland's zu Gunsten
seiner Kinder und Erben in allen von der Handlung Geor
Joachim Göschen zu Leipzig bereits veranstalteten oder no
Jahrgang 1891. (Nr. 2174—2175.) 19 zu
(Ausgegeben zu Berlin am 26. Juli 1841.)