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nicht Prohibitiv-Gesetze zur Zeit des Erb-Anfalls, insbesondere hinsichtlich der
Erbfaͤhigkeit der eingefetzten Erben und des Pflichttheils, entgegenstehen.
. 5. Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern, so wie ande-
ren Familtengliedern richtet schemn allen bis zum 1. Januar 1842, eintretenden
Erbfällen nach den bisherigen Rechten, in allen späteren Erbfällen aber nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Wais
6é. 6. Was das rechtliche Verhältniß der Eheleute betrifft, welche sich
vor dem 1. Januar 1842. verheirathet haben, so sollen:
1) die Rechte und Pflichten derselben unter Lebendigen, so wie die
Grundsätze wegen der Vermögens-Auseinandersetzung bei Trennung der
Ehe durch richterliches Erkenntniß, nach den zur Zeit der Eingehung
derselben gültigen Vorschriften bestimmt werden; doch soll es denjeni-
gen Eheleuten, deren Ehe schon jetzt mit Gütergemeinschaft verbunden
ist, oder die derselben durch spätere Vererbung unterworfen wer-
den möchten, bis zum 1. Januar 1843. freistehen, dieselbe durch Ver-
trag mit Beobachtung der in den 56. 422. u. f. des Tit. 1., Th. II.
des Allgemeinen Landrechts vorgeschriebenen Bedingungen für die Zu-
kunft auszuschließen.
2) Bei der gesetzlichen Erbfolge soll dem überlebenden Ehegatten, er
mag in Götergemeinschaft gelebt haben oder nicht, die Wahl zustehen,
ob er nach den früheren Rechten oder nach den orschriften des All-
gemeinen Landrechts beurtheilt seyn wolle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Omseel,
Gegeben Sanssouci, den 30. Juni 1841.
. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Muͤffling. v. Kamptz. Muͤhler.
Beglaubigt:
v. Duͤesberg.
(Nr. 2178.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. Juli 1841., betreffend die Kompetenz zur
Abfassung des Erkenntnisses dritter Instanz in den im Bezirke des Appella-
tionsgerichtshofes zu Cöln geführten fiskalischen Untersuchungssachen.
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A# Ihren Bericht vom 28. Juni c. bestimme Ich, daß, wenn im Bezirke
des Appellationsgerichtshofes zu Cöln in den nach WVorschrift der Allgemeinen
Gerichts-Ordnung zu verhandelnden fiskalischen Untersuchungssachen von einem
der Cwil-Senate des Rheinischen Appellationsgerichtshofes auf das Rechtemittel
der Aggravation ein verschärftes Straf-Erkenntniß erlassen worden ist, und keiner
der in der Order vom 25. März 1834. aufgeführten Fälle vorliegt, die Abfassung
des Erkenntnisses auf das von dem Verurtheilten gegen das aggravirende Ur-
theil eingelegte Rechrsmittel den vereinigten anderen beiden Civil-Senaten jenes
Gerichtshofes zustehen soll. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen. Sanssouci, den 9. Juli 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.