Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Einnahme gewähren, welche dem Ertrage des Eingangszolles vom aus- 
ländischen Zucker und Syrup für den Kopf der Bevölkerung im Durch- 
schnitte der drei Jahre 1827 gleichkommt. 
b) Der Betrag der Rübenzucker-Steuer wird jedesmal für einen dreijäh- 
rigen, vom 1. September an laufenden Zeitraum festgesetzt, und wenig- 
stens 8 Wochen vor Anfang des letztern öffentlich bekannt gemacht. 
Gleichzeitig mit der Rübenzucker-Steuer werden auch die Eingangs- 
Follsätze für den ausländischen Zucker und Syrup festgestellt, verkündigt 
und in Anwendung gebracht, daher solche aus der Reihe der übrigen, 
mit dem Kalenderjahre laufenden Süätze des Zolltarifs ausscheiden. 
c) Die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker wird gegen den Ein- 
gangszoll vom ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, 
als nöthig ist, um der inländischen Fabrikation einen angemessenen Schutz 
zu gewähren, ohne zugleich die Konkurrenz des ausländischen Zuckers auf 
eine, die Einkünfte des Vereins oder das Interesse der Konsumenten 
gefährdende Weise zu beschränken. 
In keinem Falle, und wenn auch dereinst die Einnahme von Eingangs- 
zoll vom ausländischen Zucker hinter dem durchschnittlichen Ertrage der 
Jahre 1872 nicht zurückbleiben sollte, wird die Steuer vom Rüben-Roh- 
zucker unter den Betrag von 20 Prozent des Zollsatzes für ausländi- 
schen, zum Versieden eingehenden Rohzucker gestellt werden. 
Artikel 8. 
All durch die gollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getrof- 
senen Bestimmungen und Verabredungen über die, den Dereins-Regierungen 
rücksichtlich der Zoll-Abgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung und an der Kontrole der Verwaltung, wohin insbesondere die Sti- 
pulationen wegen Bestellung der Dereins-Bevollmächtigten und Stations-Kon- 
troleurs und wegen der jährlichen General-Konferenzen gehören, ingleichen die 
Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlossenen Zoll- 
kartel vom 11. Mai 1833., sollen auch in Beziehung auf die Rübenzucker- 
Steuer volle Anwendung finden. 
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1841. 
Kuhlmeper. Eichmann. Bever. v. Zahn. EFlhr. v. Linden. 
Hauber. Regenauer. v. Frankenberg-udwigsdorff. Schwedes. 
Frhr. v. Schäffer-Bernstein. Biersack. Thon. 
Magdeburg. Souchay. 
  
(No. 2186 —2187.) (Nr. 2187.)
	        
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