(Nr. 2133.) Verorbnung, betreffend die Anwendbarkeit der Prineipia regulativa vom 30. Juli
1736. und der später ergangenen, dieselben abändernden und ergänzenden
Bestimmungen wegen Einrichtung der Landschulen Königlichen Patronats
in der Provinz Preußen. Vom 30. November 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Zur Beseitigung der über die sortdauernde Gültigkeit der unter dem Na-
men: Principia regulativa oder General-Schulenplan, nach welchem das Land-
Schulwesen im Königreiche Preußen eingerichtet werden soll, unterm 30. Juli
1736. erlassenen, den 1. August 1736. landesherrlich bestctigten und durch das
Motifikationspatent vom 28. September 1772. auch in Westpreußen eingeführ-
ten Verordnung und der später ergangenen, dieselbe beziehungsweise abT ndern=
den und ergänzenden Vorschriften, namentlich des Reskripts vom 29. Oktober
1241. und des Reglements vom 2. Januar 1743. entstandenen Zweifel setzen
Wir, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, hierdurch Folgendes fest:
8. 1.
Bei denjenigen Schulen Koͤniglichen Patronats, welche seit dem Jahre
1736. unter den in den Regulativprinzipien vorgeschriebenen Bedingungen ein-
gerichtet worden sind, haben erstere, nach Maßgabe der in den Schuleinrich-
kungs-Protokollen und anderweiten Urkunden getroffenen, Festsetzungen, verbin-
dende Kraft und behalten solche so lange, bis etwa durch die, im Zusatze 213.
des Ostpreußischen Provinzialrechts vom Jahre 1802. verheißene Schulordnung
eine andere allgemeine Einrichtung für das Landschulwesen getroffen seyn wird.
n
Hat # durch Vertrag oder versaährtes Herkommen eine, vom Inhdalte
der gedachten Prinzipien und der dieselben abTändernden und ergänzenden späte-
ren Bestimmungen abweichende Norm gebildet, so hat es dabei sein Bewenden.
6. 3.
Bei der Errichtung neuer und der Erweiterung schon bestehender Schu-
len Königlichen Patronats sollen, insofern nicht der Beitritt benachbarter Do-
minien und Orts-Eingesessenen, sondern die wachsende Einwohnerzahl der Schul-
Gemeine selbst dazu die Veranlassung giebt, lediglich die Regulativprinzipien An-
wendung finden.
L
Zu allen bei Schulen Koͤniglichen Patronats vorkommenden Neubauten
und Reparaturen, einschlieblich der im §. 3. gedachten neuen Anlagen oder Er-
weiterungen wird das erforderliche Bauholz in dem im 5. 2. der Regulativ--
*3 ipien angegebenen Umfange im Allgemeinen auch serner aus Unsern For-
en Kei verabreicht. Wenn sedoch ein Schulgebdude durch Brand oder an-
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