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(. 20.
Die Kreise werden in Bezirke eingetheilt, und für jeden derselben zwei
in ländlichen Bauten gefabrene Kommissarien bestimmt, welche in der Regel
Mitglieder der Sozietät seyn müssen, aber auch andere qualifzirte Einwohner
des Kreises seyn können.
Außerdem wird in jedem Kreise eine Kreis-Kommission, bestehend aus
drei Mitgliedern der Sozietdt, von denen mindestens eines dem Stande der
Landgemeinden angehören muß, gebildet, deren Wirksamkeit aber nur einrritt,
wenn ein ersicherung Suchender ausdrücklich auf ihr Urtheil provozirt oder
die General-Direktion dasselbe in Anspruch nimmt.
Die Bezirkseintheilung wie die Wahl der Kreis= und Bezirks-Kom-
missarien erfolgt auf den Kreistagen.
Sowohl jene als diese verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt unentgeld-
lich; doch müssen en bei Lokal-Besichtigungen auf ihr Verlangen die nsthigen
Fuhren von den Versicherung Suchenden gestellt werden.
hre Amtsverpflichtung dauert drei Jahre.
edes Mitglied der Sozietät ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen und
kann dieselbe nur aus den von Uebernahme einer Vormundschalt gesetzlich be-
freienden Gründen ablehnen.
Die Bezirks-Kommissarien haben die Prüfung der ihnen eingereichten
Gebäudebeschreibungen und beabsschtigten Versicherungssummen spätestens binnen
acht Tagen zu bewirken und können bei Gebduden von besonders komplizirter
Bauart auf Kosten des Versicherung Suchenden einen Bauverstaändigen zuziehen.
Sie haben sich bei diften Hrösungen strenge an die Grundsätze des
Reglements und an ihre gewissenhafte Ueberzeugung über den Werth und die
Deschahenden der Gebdude zu halten, und darüber gehörigen Orts ein pflicht-
mäßiges Attest zu ertheilen, hierndchst aber den Versicherung Suchenden die
Kataster mit der es zu behäándigen, selbige ohne Zeitverlust dem
Landrath als Kreis-Feuersozietäts-Direktor (6. 69.) zu überreichen. Dieser ent-
scheidet auch im Fall eintretender Meinungsverschiedenheit der Bezirks-Kom-
missarien.
8. 21.
Wenn dieselben jenes Aktest (§. 20.) zu ertheilen Bedenken tragen, der
Eigenthümer des Gebudes die beabsichtigte Versicherungssumme aber nicht nach
ihrem Verlangen ermäßigen will: so kann dieser entweder zuvor auf das Urtheil
der Kreis-Kommissarien (9. 20) oder gleich auf die Entscheidung der General=
Direktion provoziren und nach seinem Gutbefinden zur Begründung seines An-
trages eine, auf seine Kosten zu beschaffende Tare beifügen.
Die General-Direktion, welche zur Motivirung ihrer Entscheidung ent-
weder auf das einzufordernde Gutachten der Kreis Kommission Bezug nehmen,
oder eine Taxe a Kosten der Sozietät veranlassen kann, setzt hiernächst die-
senige Summe fest, welche entweder definitiv oder interimistisch als versichert
angenommen wird, je nachdem der Versicherung Suchende sich bei ihrer Ent-
scheidung beruhigt oder nicht.
(Nr. 2193.) Im