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wesend war, eine nochmalige Berathung der Sache unter seinem Vorsitze ver-
anlassen und eine Vereinigung hieruͤber versuchen.
8. 93. Die freiwillige Veraͤußerung von Grundstuͤcken kann nur mit
Genehmigung der Regierung, und der Regel nach, nur im Wege der oͤffent-
lichen Lizitation stattfinden.
Zur Guͤltigkeit der Lizitation aber gehoͤrt:
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer-Ka-
taster anstatt der Tare,
2) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung,
3) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder
durch die etwa im Kreise erscheinenden öffentlichen Blätter,
4) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizi-
tations-Termine,
5) Abhaltung des Lizitations-Termins durch eine Justizperson, den Amt-
mann oder den Vorsteher.
Wenn der Katastral-Ertrag des Grundstücks nicht zwei Thaler über-
steigt, so bedarf es der unter 3. vorgeschriebenen Bekanntmachung nicht.
Vor Erlassung der Bekanntmachung ist an die Regierung zu berichten,
welche sich überzeugen muß, ob hinreichende Gründe zu der vorgeschlagenen
Maaßregel vorhanden sind, und das Weitere zu verfügen hat. Ist bei der Li-
zitation der fünf und zwanzigfache Betrag des Katastral-Ertrages, nach Abzug
der auf dem Grundstück ruhenden Abgaben und Lasten, nicht erreicht worden, so
ist unter Einreichung der Verhandlungen an die Regierung zu berichten, welche
über den Zuschlag entscheidet.
Bei Verädußerung von Gebäuden, welche nur nach der Grundfsläche be-
steuert sind G. 21. des Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Januar 1839.) ist, sofern
sie für sich allein und nicht als Zubehör eines Gutes mit diesem zugleich ver-
dußert werden, eine Tare aufzunehmen und den Berhandlungen zum Grunde
u legen.
In besonderen FEdllen kann die Regierung auch den Verkauf aus freier
Hand gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil der Gemeinde da-
durch gefördert, oder solche doch nicht benachtheiligt wird. Der Besitztitel kann
für den Erwerber eines Gemeindegrundstücks nur dann berichtigt werden, wenn
die Beobachtung dieser Vorschriften nachgewiesen ist.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Veräußerung von
Real-Berechtigungen Anwendung, wobei die Aufnahme einer Taxe jederzeit noth-
wendig ist.
66. L. Zur Aufnahme von Anleihen und zum Ankauf von Grundstücken
ist die Genehmigung der Regierung erforderlich. Die Genehmigung zu Anlei-
hen