Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Verhandlungen  an  den  Landrath  zur  schließlichen  Pruͤfung  und  Feststellung  einzusenden.


Dieser  hat  laͤngstens  in  sechs  Monaten  die  weitere  Revision  der  Rechnung
  zu  bewirken  und  die  Decharge  zu  ertheilen  oder  seine  Erinnerungen  dem
Amtmann  mitzutheilen.

6.  103.  Ueber  die  Art,  wie  die  Haushalts-Etats  und  Rechnungen,  so
wie  das  Kassenwesen  einzurichten  sind,  sollen,  die  Regierungen  die  erforderliche
Instruktion  ertheilen.

6.  104.  Wenn  die  Gemeindeversammlung  glaubt,  daß  dem  Vorsteher
oder  Amtmann  Vernachlässigungen  oder  Pflichtverletzungen  zur  Last  fallen,  so
ist  dem  Landrathe  Anzeige  davon  zu  machen,  welcher  die  Sache  zunächst  im
administrativen  Wege  untersucht  und  darüber  an  die  Regierung  zur  Verfügung
berichtet.

Wenn  aber  der  eine  oder  andere  Theil  sich  bei  der  Verfügung  der  Regierung
  nicht  beruhigen  will,  so  ist  ihm  freigestellt,  binnen  vier  Wochen,  von
dem  Eingange  der  Verfügung  angerechnet,  entweder  auf  die  Enrscheidung  der
höheren  Staatsbehörde,  oder  in  dazu  geeigneten  Fällen,  auf  den  Rechtsweg  zu
provoziren.  Bis  zur  Entscheidung  bleibt  die  Vollziehung  der  vorldufgen  Verfügung
  dem  Ermessen  der  Regierung  überlassen.  Sobald  auf  höhere  administrative
  Entscheidung  angetragen  worden  ist,  und  beide  Theile  mit  diesem  Antrage
  einverstanden  sind,  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen,  wenn  nicht  die  höhere
Behäörde  die  Sache  selbst  dahin  verweiset.

Sollte  ein  Prozeß  gegen  den  Vorsteher  oder  Amtmann  nöthig  werden,
so  hat  die  Regierung  solchen  auf  den  Antrag  der  Gemeindeversammlung  einzuleiten
  und  der  Gemeinde  einen  Anwalt  zu  bestellen,  welcher  Namens  derselben
den  Prozeß  zu  führen  hat.

6  105.  Urkunden,  welche  die  Gemeinde  verbinden  sollen,  müssen  in  der
Ausfertigung  von  dem  Vorsteher  und  dem  Amemann  vollzogen  werden;  es  muß
aber,  wenn  sie  Angelegenheiten  des  Gemeindehaushalts  betreffen,  der  Genehmigungsbeschluß
  der  Gemeindeversammlung,  und  in  dem  Falle  des  6.  98.  die  Genehmigung
  des  Landraths  in  beglaubter  Form  beigefügt  seyn.  Den  Urkunden
über  Verdußerungen  von  Grundstücken  und  Realberechtigungen  ist  dasjenige,
was  zum  Beweis  der  im  #.  93.  aufgestellten  Erfordernisse  dient,  nicht  minder
den  Urkunden  über  Anleihen  und  den  Ankauf  von  Grundstücken  die  Genehmigung
  der  Regierung  (5.  94.)  ebenfalls  beglaubigt,  beizufügen.  Bezieht  sich  die
Urkunde  auf  eine,  von  der  Gemeinde  zu  erfüllende  Pflicht  (§.  89.),  so  ist,  wenn
die  Gemeindeversammlung  die  Genehmigung  verweigert,  die  Entscheidung  der
Regierung  in  beglaubter  Form  beizufügen.

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