— 316 —
Verhandlungen an den Landrath zur schließlichen Pruͤfung und Feststellung ein-
zusenden.
Dieser hat laͤngstens in sechs Monaten die weitere Revision der Rech-
nung zu bewirken und die Decharge zu ertheilen oder seine Erinnerungen dem
Amtmann mitzutheilen.
6. 103. Ueber die Art, wie die Haushalts-Etats und Rechnungen, so
wie das Kassenwesen einzurichten sind, sollen, die Regierungen die erforderliche
Instruktion ertheilen.
6. 104. Wenn die Gemeindeversammlung glaubt, daß dem Vorsteher
oder Amtmann Vernachlässigungen oder Pflichtverletzungen zur Last fallen, so
ist dem Landrathe Anzeige davon zu machen, welcher die Sache zunächst im
administrativen Wege untersucht und darüber an die Regierung zur Verfügung
berichtet.
Wenn aber der eine oder andere Theil sich bei der Verfügung der Re-
gierung nicht beruhigen will, so ist ihm freigestellt, binnen vier Wochen, von
dem Eingange der Verfügung angerechnet, entweder auf die Enrscheidung der
höheren Staatsbehörde, oder in dazu geeigneten Fällen, auf den Rechtsweg zu
provoziren. Bis zur Entscheidung bleibt die Vollziehung der vorldufgen Ver-
fügung dem Ermessen der Regierung überlassen. Sobald auf höhere admini-
strative Entscheidung angetragen worden ist, und beide Theile mit diesem An-
trage einverstanden sind, ist der Rechtsweg ausgeschlossen, wenn nicht die höhere
Behäörde die Sache selbst dahin verweiset.
Sollte ein Prozeß gegen den Vorsteher oder Amtmann nöthig werden,
so hat die Regierung solchen auf den Antrag der Gemeindeversammlung einzu-
leiten und der Gemeinde einen Anwalt zu bestellen, welcher Namens derselben
den Prozeß zu führen hat.
6 105. Urkunden, welche die Gemeinde verbinden sollen, müssen in der
Ausfertigung von dem Vorsteher und dem Amemann vollzogen werden; es muß
aber, wenn sie Angelegenheiten des Gemeindehaushalts betreffen, der Genehmi-
gungsbeschluß der Gemeindeversammlung, und in dem Falle des 6. 98. die Ge-
nehmigung des Landraths in beglaubter Form beigefügt seyn. Den Urkunden
über Verdußerungen von Grundstücken und Realberechtigungen ist dasjenige,
was zum Beweis der im #. 93. aufgestellten Erfordernisse dient, nicht minder
den Urkunden über Anleihen und den Ankauf von Grundstücken die Genehmi-
gung der Regierung (5. 94.) ebenfalls beglaubigt, beizufügen. Bezieht sich die
Urkunde auf eine, von der Gemeinde zu erfüllende Pflicht (§. 89.), so ist, wenn
die Gemeindeversammlung die Genehmigung verweigert, die Entscheidung der
Regierung in beglaubter Form beizufügen.
Titel