Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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4. 23. 
Die Art und das Maaß der Disziplinarstrase hat jeder Vorgesetzte in- 
nerhalb der Grenzen seiner Strasgewalt, mit Berücksichtigung der bisherigen 
Führung des zu Bestrafenden und des durch die Uebertretung mehr oder min- 
der gefährdeten Dienstinteresses zu bestimmen. 
Bei Anwendung der kleinern Disziplinarstrafen muß die zu wählende 
Strafart der Natur des Vergehens möglichst entsprechen. 
Ein und dasselbe Vergehen darf nur von einem Gorgesetzten bestrast, 
und dafür nicht mehr als eine Disziplinarstrase auferlegt werden. 
2. 
Wenn der Vorgesetzte zwar eine Disziplinarstrafe für zuldssig, das Maaß 
der ihm zustehenden Strafbefugniß aber für unzureichend erachtet, so muß er 
darüber dem nächsten höheren Vorgesetzten zur weiteren Bestimmung sofort 
Anzeige machen. 
(. 25. 
Bedenken, welche darüber entstehen, ob ein Vergehen überhaupt diszipli- 
narisch oder gerichtlich zu bestrafen ist, müssen dem nächsten, mit der Gerichts- 
barkeik versehenen Vorgesetzten vorgelegt werden, welcher darüber zu bestimmen, 
oder die höhere Entscheidung einzuholen hat. 
#. 20. , 
Ist ein Vergehen, welches gerichtlich hätte bestraft werden sollen, nur 
mit einer Disziplinarstrase geahndet worden, so ist die Strafbarkeit durch letztere 
nicht getilgk, sondern das gerichtliche Verfahren ist, in sofern nicht inzwischen die 
Verjährung eingetreten (#.27.), einzuleiten. Bei Abmessung der gerichtlichen Strafe 
muß aber auf die bereits verbüßte Disziplinarstrase Röcksicht genommen werden. 
. 2. 
Gehört das Vergehen zu den Dienstvergehen, so findet die nachträgliche 
gerichtliche Untersuchung (§. 26.) nicht mehr statt, wenn seit der Abbüßung der 
Disziplinarstrafe drei Monate verflossen sind. Bei gemeinen Vergehen gelten 
in Hinsicht auf nachtragliche gerichtliche Bestrafung die Grundsctze des allge- 
meinen Strafrechts. 
. 28. 
Die Wollstreckung einer von dem kompetenten Befehlshaber verhängten 
Disziplinarstrafe darf weder durch Beschwerde noch durch Berufung auf gericht- 
liches Verfahren ausfgehalten oder unterbrochen werden. 
. 29. 
Die Vollstreckung der von einem hoͤheren Befehlshaber verhaͤngten Dis- 
ziplinarstrafe bieibt, in sofern er sie nicht selbst anordnek, dem ummittelbaren Be- 
sehlshaber des zu Bestrafenden überlassen. 
(Ne. 27207.) é 30.
	        
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