mit Preußen durch Zoll- Steuer- und Handelsvertraͤge verbundenen Staaten
eine völlige Gleichstellung mit den Preußischen Unterthanen gesichert bleiben.
Artikel 11.
In Betreff des Uebergangs von Spielkarten aus dem Gebiet des einen
in das Gebiet des andern der kontrahirenden Theile behaͤlt es bei den in jedem
der beiden Staaten bestehenden Verbots- oder Beschraͤnkungsgesetzen und Debits-
Einrichtungen sein Bewenden.
In den Preußischen Staͤdten, wo Mahl- und Schlachtsteuer fuͤr Rech-
nung des Staats erhoben wird, ist diese Abgabe auch von den, aus dem Ober-
Amte Meisenheim eingehenden Gegenstaͤnden, wie von den gleichartigen Preußi-
schen Erzeugnissen zu entrichten.
Den Abgaben, welche von gewissen inlaͤndischen Erzeugnissen fuͤr Rech-
nung einer Kommune beim Einbringen in dieselbe erhoben werden, unterliegen
auch Gegenstaͤnde derselben Art, welche aus dem Oberamte Meisenheim in eine
zu einer solchen Erhebung besuge Preußische Gemeine und umgekehrt aus
Preußen in eine gleichmäßig befugte Gemeine des Oberamts Meisenheim einge-
führt werden.
Artikel 12.
Hinsschtlich der Zollgefälle der Branntwein= und Braumalz-Steuer und
des Salzbebits findet zwischen den kontrahirenden Theilen eine Gemeinschaft der
Einnahme Statt. Demgemäß wird der den Landgräflichen Kassen zu gewäh=
rende jährliche Antheil
5) an den Zollgefällen nach Maaßgabe des Reinertrages in dem zwi-
schen Preußen und anderen Deutschen Staaten bestehenden Gesammt-
Sollvereinc;
b) an der Branntwein= und Braumalz-Steuer, so wie am Salzdebit,
nach Maaßgabe des Reinertrages in den westlichen Preußischen Pro-
vinzen, einschließlich der an diese grenzenden Gebierstheile anderer
Staaten, mit welchen Preußen vertragsmäßig in Gemeinschaft des
Aufkommens von diesen Steuern und dem Salzdebite steht,
nach dem Verhälenisse der Bevölkerung Preußens und des Oberamtes Meisen-
heim vom 1. Januar 1841. an regulirt und in vierteljährigen Raten in den
Monaten März, Juni, September und Dezember aus der Königlichen Pro-
vinzial-Steuerkasse in Köln durch das Haupt-Steueramt in Kreuznach gezahlt
werden.
Artikel 13.
Von allen zollpflichrigen Gegenständen, welche für Seine Durchlauche
den souverainen Landgrafen oder Höchstdero Hofhaltung bestimmt, und mit At-
testen des Landgradflichen Hofmarschall-Amts begleiret, vom Auslande in das
Oberamt Meisenheim eingehen möchten, werden die Gefsälle beim Eingange
nicht erhoben, sondern nur notirt, und bei der nächsten Zahlung des Ancheils
Seiner Durchlaucht an den gemeinschaftlichen Einkünften in Anrechnung ge-
bracht werden.
(Nr. 2118.). Artikel 14.