Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

mit Preußen durch Zoll- Steuer- und Handelsvertraͤge verbundenen Staaten 
eine völlige Gleichstellung mit den Preußischen Unterthanen gesichert bleiben. 
Artikel 11. 
In Betreff des Uebergangs von Spielkarten aus dem Gebiet des einen 
in das Gebiet des andern der kontrahirenden Theile behaͤlt es bei den in jedem 
der beiden Staaten bestehenden Verbots- oder Beschraͤnkungsgesetzen und Debits- 
Einrichtungen sein Bewenden. 
In den Preußischen Staͤdten, wo Mahl- und Schlachtsteuer fuͤr Rech- 
nung des Staats erhoben wird, ist diese Abgabe auch von den, aus dem Ober- 
Amte Meisenheim eingehenden Gegenstaͤnden, wie von den gleichartigen Preußi- 
schen Erzeugnissen zu entrichten. 
Den Abgaben, welche von gewissen inlaͤndischen Erzeugnissen fuͤr Rech- 
nung einer Kommune beim Einbringen in dieselbe erhoben werden, unterliegen 
auch Gegenstaͤnde derselben Art, welche aus dem Oberamte Meisenheim in eine 
zu einer solchen Erhebung besuge Preußische Gemeine und umgekehrt aus 
Preußen in eine gleichmäßig befugte Gemeine des Oberamts Meisenheim einge- 
führt werden. 
Artikel 12. 
Hinsschtlich der Zollgefälle der Branntwein= und Braumalz-Steuer und 
des Salzbebits findet zwischen den kontrahirenden Theilen eine Gemeinschaft der 
Einnahme Statt. Demgemäß wird der den Landgräflichen Kassen zu gewäh= 
rende jährliche Antheil 
5) an den Zollgefällen nach Maaßgabe des Reinertrages in dem zwi- 
schen Preußen und anderen Deutschen Staaten bestehenden Gesammt- 
Sollvereinc; 
b) an der Branntwein= und Braumalz-Steuer, so wie am Salzdebit, 
nach Maaßgabe des Reinertrages in den westlichen Preußischen Pro- 
vinzen, einschließlich der an diese grenzenden Gebierstheile anderer 
Staaten, mit welchen Preußen vertragsmäßig in Gemeinschaft des 
Aufkommens von diesen Steuern und dem Salzdebite steht, 
nach dem Verhälenisse der Bevölkerung Preußens und des Oberamtes Meisen- 
heim vom 1. Januar 1841. an regulirt und in vierteljährigen Raten in den 
Monaten März, Juni, September und Dezember aus der Königlichen Pro- 
vinzial-Steuerkasse in Köln durch das Haupt-Steueramt in Kreuznach gezahlt 
werden. 
Artikel 13. 
Von allen zollpflichrigen Gegenständen, welche für Seine Durchlauche 
den souverainen Landgrafen oder Höchstdero Hofhaltung bestimmt, und mit At- 
testen des Landgradflichen Hofmarschall-Amts begleiret, vom Auslande in das 
Oberamt Meisenheim eingehen möchten, werden die Gefsälle beim Eingange 
nicht erhoben, sondern nur notirt, und bei der nächsten Zahlung des Ancheils 
Seiner Durchlaucht an den gemeinschaftlichen Einkünften in Anrechnung ge- 
bracht werden. 
(Nr. 2118.). Artikel 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.