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Lippe zur Ausfuͤhrung kommen muͤßten, beduͤrfen der Zustimmung der Fürstlich
Lippischen Regierung. ·
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abaͤnde-
rungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein getroffen werden.
Artikel 4.
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag-
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen,
die Ernennung der Erhebungs= und Aussichts-Beamten, deren dienstliche und
sonstige Verhältnisse und die obere Leitung des Steuerdienstes, ferner die Un-
kersuchung und Bestrafung der Steuervergehen betrifft, sollen eben dieseben
Verabredungen maaßgebend sein, welche in dem zwischen den hohen kontrahiren-
dea Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Vertrage wegen Anschließung des
Kürstenchume Lippe an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-,
usgangs= und Durchgangsabgaben getrofsen worden sind.
Artikel 5.
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Preußen und
Lippe eine Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte von der Branntwein= und Brau-
malzsteuer Statt finden und der Ertrag nach dem Verhältnisse der Bevölkerung
vertheilt werden.
Artikel 6.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. Ja-
nuar 1842. zur Ausführung gebracht werden soll, wird vorldusig auf zwölf
Jahre, mithin bis zum letzten Dezember 1853. festgesetzt. Erfolgt nicht späte-
stens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes von der einen oder der an-
deren Seite eine Aufkündigung, so wird der Vertrag auf weitere zwölf Jahre
und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen.
Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratifikation vor-
gelegt und soll die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit möglichster
Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 18. Oktober 1841.
Franz August Eichmann. Wilhelm Arnold Eschenburg.
(L 8S.) (L. S.)
Adolph Georg Theodor Otto Wilhelm Karl von Noeder.
Pochhammer.
(L. S.) (L. S.
(Nr. Z11—212. 351“ (Nr. 2212.)