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b) wegen der, von den Unterthanen des einen PVereinsstaates, welche
in dem Gebiete eines anderen Wereinsstaates Handel und Gewerbe
treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
c) wegen der freien Zulassung der Fabrikanten und sonstigen Gewerbetreibenden,
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft
Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren
selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen
zu suchen; ferner
d0 wegen des Besuches der Messen und Märkte;
4. wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind.
Artikel 9.
Bei dem erfolgten Beitritte Seiner Durchlaucht des Fürsten zur Lippe
zu dem zwischen den Gliedern des Zollvereins unter dem 11. Mai 1833. abgeschlossenen
Zollkartel behdlt es auch für die Zukunfe sein Bewenden.
Artikel 10.
In Folge der in den vorhergehenden Artikeln getroffenen Dereinbarungen
wird auch ferner nicht nur zwischen den Fürstlichen Gebietstheilen Lipperode,
Cappel und Grevenhagen und den Königlich Preußischen Landen ein völlig
freier und unbelasteter Verkehr, mit alleiniger Ausnahme des Salzes (Art. 4.)
und der in dem nachfolgenden Artikel 11. bezeichneten Gegenständen Statt finden,
sondern auch den Unterthanen in den gedachten Fürstlichen Gebietstheilen,
sowohl rücksichtlich des gegenseitigen Verkehrs mit eigenen und fremden Erzeugnissen,
als auch in Betreff des Gewerbebetriebes, in den Verhältnissen zu allen
mit Preußen durch Zoll-, Steuer= und Handelsverträge verbundenen Staaten
eine vllige Gleichstellung mit den Preußischen Unterthanen gesichert bleiben.
Artikel 11.
In Betreff des Ubergangs von Spielkarten aus dem Gebiete des einen
in das Gebiet des anderen der kontrahirenden Theile behält es bei den in
sedem der beiden Sctaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen
und Debits-Einrichtungen sein Bewenden. "
In den Preußischen Städten, wo Mahl= und Schlachtsteuer für Rechnung
des Staats erhoben wird, ist diese Abgabe auch von den, aus den Fürstlichen
Gebietstheilen Lipperode, Cappel und Grevenhagen eingehenden Gegenständen,
wie von den gleichartigen Preußischen Erzeugnissen zu entrichten.
Den Abgaben, welche von gewissen inländischen Erzeugnissen für Rechnung
einer Kommune beim Einbringen in dieselbe erhoben werden, unterliegen
auch Gegenstände derselben Art, welche aus den gedachten Fürstlichen Gebietstheilen
in eine zu einer solchen Erhebung befugte Preußische Gemeinde und umgekehrt
aus Preußen in eine gleichmäßig befugte Gemeinde der gedachten Fürstlichen
Gebietstheile eingeführt werden.
Artikel 12.
Hinsichtlich der Zollgefälle, der Branntwein= und der Braumalz-Steuer
findet zwischen den kontrahirenden Theilen eine Gemeinschaft der Einahme
(Nr. 2212.) tatt.