Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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b)  wegen  der,  von  den  Unterthanen  des  einen  PVereinsstaates,  welche
in  dem  Gebiete  eines  anderen  Wereinsstaates  Handel  und  Gewerbe
  treiben  oder  Arbeit  suchen,  zu  entrichtenden  Abgaben;

c)  wegen  der  freien  Zulassung  der  Fabrikanten  und  sonstigen  Gewerbetreibenden,
  welche  blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft
  Ankäufe  machen,  oder  von  Reisenden,  welche  nicht  Waaren
  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen
  zu  suchen;  ferner

d0  wegen  des  Besuches  der  Messen  und  Märkte;

4.  wegen  der  Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
  des  Verkehrs  bestimmt  sind.
Artikel  9.

Bei  dem  erfolgten  Beitritte  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zur  Lippe
zu  dem  zwischen  den  Gliedern  des  Zollvereins  unter  dem  11.  Mai  1833.  abgeschlossenen
  Zollkartel  behdlt  es  auch  für  die  Zukunfe  sein  Bewenden.

Artikel  10.

In  Folge  der  in  den  vorhergehenden  Artikeln  getroffenen  Dereinbarungen
  wird  auch  ferner  nicht  nur  zwischen  den  Fürstlichen  Gebietstheilen  Lipperode,
Cappel  und  Grevenhagen  und  den  Königlich  Preußischen  Landen  ein  völlig
freier  und  unbelasteter  Verkehr,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Salzes  (Art.  4.)
und  der  in  dem  nachfolgenden  Artikel  11.  bezeichneten  Gegenständen  Statt  finden,
  sondern  auch  den  Unterthanen  in  den  gedachten  Fürstlichen  Gebietstheilen,
sowohl  rücksichtlich  des  gegenseitigen  Verkehrs  mit  eigenen  und  fremden  Erzeugnissen,
  als  auch  in  Betreff  des  Gewerbebetriebes,  in  den  Verhältnissen  zu  allen
mit  Preußen  durch  Zoll-,  Steuer=  und  Handelsverträge  verbundenen  Staaten
eine  vllige  Gleichstellung  mit  den  Preußischen  Unterthanen  gesichert  bleiben.

Artikel  11.

In  Betreff  des  Ubergangs  von  Spielkarten  aus  dem  Gebiete  des  einen
  in  das  Gebiet  des  anderen  der  kontrahirenden  Theile  behält  es  bei  den  in
sedem  der  beiden  Sctaaten  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen
und  Debits-Einrichtungen  sein  Bewenden.  "

In  den  Preußischen  Städten,  wo  Mahl=  und  Schlachtsteuer  für  Rechnung
  des  Staats  erhoben  wird,  ist  diese  Abgabe  auch  von  den,  aus  den  Fürstlichen
  Gebietstheilen  Lipperode,  Cappel  und  Grevenhagen  eingehenden  Gegenständen,
  wie  von  den  gleichartigen  Preußischen  Erzeugnissen  zu  entrichten.

Den  Abgaben,  welche  von  gewissen  inländischen  Erzeugnissen  für  Rechnung
  einer  Kommune  beim  Einbringen  in  dieselbe  erhoben  werden,  unterliegen
auch  Gegenstände  derselben  Art,  welche  aus  den  gedachten  Fürstlichen  Gebietstheilen
  in  eine  zu  einer  solchen  Erhebung  befugte  Preußische  Gemeinde  und  umgekehrt
  aus  Preußen  in  eine  gleichmäßig  befugte  Gemeinde  der  gedachten  Fürstlichen
  Gebietstheile  eingeführt  werden.

Artikel  12.

Hinsichtlich  der  Zollgefälle,  der  Branntwein=  und  der  Braumalz-Steuer

findet  zwischen  den  kontrahirenden  Theilen  eine  Gemeinschaft  der  Einahme
(Nr.  2212.)  tatt.