Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Will  er  den  Oberamts-Richter,  oder  den  Aktuar,  oder  das  ganze  Gericht,  oder  doch
mehrere  Gerichts-Bepsiher  verwerfen;  so  finden  die  Bestimmungen  des  K.  6:  auch  hier
ihre  Anwendung.

K.  109.
Untersuchung  durch  Commissarien.
Eine  Untersuchung  durch  Commissarien  kann  in  Fällen,  in  welchen  solche  nach  dem
Gesetze  dem  Oberamts-Richter  zusteht,  nur  aus  wichrigen  Gründen  und  zwar  durch  einen
Gerichtshof  erkannt  werden.

.  41o.
V.  Grenzen  der  Straf-Befugniß  der  verschledenen  Criminal-Instanzen.
1)  Die  Straf-Befugniß  des  Oberamts-Richters  allein,  ohne  Mitwirkung  des
Gerichts,  beschränkt  sich  auf  Ordnungs-Strafen,  und  nur  als  Ausnahme  von
dieser  Regel  werden  von  ihm  die  Untersuchungen  in  Scortations-Sachen  allein
geführt,  und  vorerst,  bis  zu  Abänderung  der  bestehenden  Gesetze  wegen  dieses  Puncts,
auch  über  das  ihm  hier  im  Allgemeinen  eingerdumte  Straf-Maas,  die  für  den  ersten
  und  weyten  Scortations-Fall  bestimmten  gesehlichen  Geld-Strafen  angesetzt.
Bepym  Abläugnen  des  angegebenen  Correus  ist  in  Scortations-Fällen  nicht
mehr,  wie  bisher,  Bericht  an  den  Kreis-Gerichtshof  zu  erstatten,  sondern  die  Sache
wird  an  das  versammelte  Oberamts-Gericht  gebracht,  wenn  bey  demselben  auch  keine
Cioil-Klage  angestellt  wird.
Zwangs-Grade  zu  Bewirkung  eines  Bekenntnisses  finden  in  solchen  Fälken  nicht
mehr  Statt.
Ueber  jeden  streitigen  Fall  der  Art  hat  das  Oberamts-Gericht  nach  allgemeinen
Grundsäßen  zu  entscheiden.

.  311.
Fortsetung.

1)  Das  Oberamts-Gericht  ist  ermächtigt,  nicht  nur  höhere  Ordnungs-Strafen  zu
erbennen;  sondern  auch  andere,  die  Straf-Befugniß  des  Oberamtmanns  überschreitende
  gemeine  Vergehen,  z.  B.  Diebsiähle,  Betrügereyen,  schwerere  wörtliche
oder  thärliche  Injurien;  so  wie  die  übrigen  nach  C.  1•97  —  200  zur  oberamtsrichterlichen
  Untersuchung  kommenden  Geseh-Uebertretungen,  innerhalb  der  Grenzen  seines
Straf-Rechts,  zu  ahnden.