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zelnen Vereinsstaaten, erwachsen könnten, — abgesehen von der Besteuerung
des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die be-
senders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, — folgende Grund=
#tze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollord=
nung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als auslaändisches Ein= oder
Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungs-Behörde des
Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von wel-
En dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien geh ren, durch Bescheinigungen der
renz-Zollmter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden
sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sen es für Rechnung des Staats
oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen erhoben werden: jedoch
— was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt dersenigen inneren Steuern,
welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inlän-
dischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind.
I. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
1. Von den innerhalb des Dereins erzeugten Gegenständen, welche nur
durch einen Dereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat
oder nach dem Auslande geführt 44 werden, dürfen innere Steuern weder für
Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen
erhoben werden.
2. Jedem Bereinsstaate bleibt es zwar sreigestellt, die auf der Hervor-
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden in-
neren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern
dieser Art einzuführen, jedoch sollen
a) bergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige
vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein,
Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, des-
gleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.
Auch wird man sich
b) so weit nöthig, über bestimmte Sütze verständigen, deren Betrag bei Ab-
messung der Steuern nicht überschritten werden soll.
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Dereinsländer hier-
nach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behand=
lung dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Wereinsstaates
unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische
oder als das Erzeugniß der übrigen ereinsstaaten, besteuert werden darf. In
Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:
a)Wereinsstaaten, welche von einem inländischen Scheugriss keine innere
Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht
be-