werbesteuer und der damit verbundenen Bestellung und Vertretung der Orts-
Erheber. Von den fuͤr die Veranlagung und Erhebung der Klassen- und Ge-
werbesteuer in den eben erwaͤhnten Gesetzen ausgesetzten vier Prozent von der
Einnahme sollen in der Regei die Steuerempfaͤnger drei Prozent # die Erbe-
bung, und die Gemeinen ein Prozent für das ihnen auch fernerhin obliegende
Veranlagungsgeschäft erhalten. Der Finanzminister soll jedoch befugt seyn, wo
die Verhältnisse es gestarten, ausnahmsweise den Gemeinen eine größere Quote
dieser vier Prozent zu überweisen. Das Staatsministerium hat diesen Meinen
Erlaß durch die Gesetzsammlung und die Amtsblätter der betreffenden Regierun-
gen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 6. Februar 1841. » « «
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2144.) Bestätigungs-Urkunde für die Bonn-Kölner Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 11. Fe-
bruar 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. K.
. Nachdem Wir bereits durch Unsere Order vom 6. Juli v. J. zur An-
lage einer Eisenbahn von Bonn nach Koͤln Unsere landesherrliche Zustimmung
ertheilt haben, wollen Wir die Gesellschaft, welche nach der anliegenden Nota-
rial-Urkunde vom 27. September v. J. zur Erbauung und Benutzung dieser
Eisenbahn unter dem Namen „Bonn-Kölner Eisenbahn-Gesellschaft“ mit dem
nach den weiteren Ermittelungen für erforderlich erachteten Grundkapitale von
870,000 Thalern zusammengerreren ist, nach der Bestimmung des Art. 37. des
Handelsgesetzbuchs Unserer Rheinprovinz, als eine anonyme Gesellschaft hiermit
bestätigen, und das in sener Notarial-Urkunde enthaltene Statut sammt den
danach vereinbarten transitorischen Bestimmungen hierdurch genehmigen, jedoch
mit der Maaßgabe:
zu 8. 3. des Statuts, daß in Betreff der Fortführung der Bahn bis an
den Fuß des Siebengebirges Unsere Entschridung vorbehalten bleibt, bis
diese Ausdehnung des Unternehmens nach den bestchenden allgemeinen
Anordnungen zur Beschlußnahme vorbereitet sein wird, und daß zur Fesi-
stellung des Projekts für die Ausmündung der Bahn und die Anlage
des Bahnhofes bei Bonn die besondere Genehmigung Unseres Finanz-=
Ministers erforderlich sein soll,
so wie
zu 6. 7. des Statuts, daß die Betheiligung bei anderen Eisenbahnunter-
nehmungen nur nach vorgängiger Zustimmung Unseres Finanzministers
erfolgen darf.
Die gegenwärtige Bestätigung und Genchmigung soll in Verbindung
mit Unserer vorerwähnten Order vom 6. Juli v. J. nebst dem Statute und
den