Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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thum der Aktien noch immer so besteht, wie es zuletzt in den Büchern der Ge- 
sellschaft eingeschrieben war. 
Diese Legitimation geschieht bei der Direktion entweder durch Vorzeigung 
der Aktien oder auf eine sonst ihr genügend scheinende Weise, wobei zugleich die 
betressenden Vollmachten hinterlegt werden. 
Es werden dagegen Eintrictskarten und Stimmzettel zur Generalversamm- 
lung mit Angabe der Zahl der Stimmen, wozu der auf der Karte benannte 
Inhaber als Eigenthümer oder als Bevollmächtigter berechtigt ist, ertheilt. 
. 25. Den Worsiz in der Generalversammlung führt der Präsident 
des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter. 
Derselbe schlägt den Protokollführer und zwei Stimmensammler für das 
Wahlgeschäft der Versammlung vor. Das Protokoll wird von dem Vorsitzen- 
den, dem Protokollführer, den anwesenden Mitgliedern der Direktion und we- 
nigstens drei sonstigen Aktiondren unterschrieben. 
Wahlen und Beschlüsse. 
6. 26. Alle Wahlen der Generalversammlung geschehen durch geheimes 
Skrutinium, mittelst Abgabe von nicht unterzeichneten Stimmzetteln, auf deren 
Rückseire die Anzahl der Stimmen notirt und welche unter Vorzeigung der 
Sctimmkarten in die Wahlurne gelegt werden. 
6 27. Jeder Abstimmende kann für jeden von ihm vertretenen Aktiondr 
einen besonderen Stimmzertel nebst dem seinigen abgeben. 
ionẽ 5. 28. Die Generalversammlung wählt unter der Zahl saͤmmtlicher Ak- 
tiondre: 
soern fünf Direktoren, 
odann fünf Stellvertreter derselben, und 
drittens achtzehn Verwaltungsräthe. 
Die Wahl der fünf Direktoren und der fünf Stellvertreter findet mit 
absoluter, jede andere Wahl mir relativer Stimmenmehrheit der Votanten statt. 
Umer den mit gleichen Stimmen Gewählten entscheidet das Loos. 
Wer die auf ihn gefallene Wahl nicht anzunehmen erklaärt, wird durch 
denjenigen ersetzt, welcher nach ihm die meisten Stimmen vereinigte, jedoch mit 
Festhaltung der absolutren Mehrheit für die Direkroren und deren Stellvertreter. 
Die Direktoren und ihre Stellvertreter können bei der Wahl des Ver- 
waltungsrathes das Stimmrecht nicht ausüben; sie können jedoch für den 
Wahlakt die Vollmachren, welche sie etwa besitzen, übertragen. 
6. 20. Die Wahlen und die mit absoluter Majorität zu fassenden Be- 
schlüsse der Generalversammlung sind für alle Aktiondre ohne Ausnahme ver- 
binduch. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet jene des Vorseenden. t 
VDiret-
	        
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