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thum der Aktien noch immer so besteht, wie es zuletzt in den Büchern der Ge-
sellschaft eingeschrieben war.
Diese Legitimation geschieht bei der Direktion entweder durch Vorzeigung
der Aktien oder auf eine sonst ihr genügend scheinende Weise, wobei zugleich die
betressenden Vollmachten hinterlegt werden.
Es werden dagegen Eintrictskarten und Stimmzettel zur Generalversamm-
lung mit Angabe der Zahl der Stimmen, wozu der auf der Karte benannte
Inhaber als Eigenthümer oder als Bevollmächtigter berechtigt ist, ertheilt.
. 25. Den Worsiz in der Generalversammlung führt der Präsident
des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter.
Derselbe schlägt den Protokollführer und zwei Stimmensammler für das
Wahlgeschäft der Versammlung vor. Das Protokoll wird von dem Vorsitzen-
den, dem Protokollführer, den anwesenden Mitgliedern der Direktion und we-
nigstens drei sonstigen Aktiondren unterschrieben.
Wahlen und Beschlüsse.
6. 26. Alle Wahlen der Generalversammlung geschehen durch geheimes
Skrutinium, mittelst Abgabe von nicht unterzeichneten Stimmzetteln, auf deren
Rückseire die Anzahl der Stimmen notirt und welche unter Vorzeigung der
Sctimmkarten in die Wahlurne gelegt werden.
6 27. Jeder Abstimmende kann für jeden von ihm vertretenen Aktiondr
einen besonderen Stimmzertel nebst dem seinigen abgeben.
ionẽ 5. 28. Die Generalversammlung wählt unter der Zahl saͤmmtlicher Ak-
tiondre:
soern fünf Direktoren,
odann fünf Stellvertreter derselben, und
drittens achtzehn Verwaltungsräthe.
Die Wahl der fünf Direktoren und der fünf Stellvertreter findet mit
absoluter, jede andere Wahl mir relativer Stimmenmehrheit der Votanten statt.
Umer den mit gleichen Stimmen Gewählten entscheidet das Loos.
Wer die auf ihn gefallene Wahl nicht anzunehmen erklaärt, wird durch
denjenigen ersetzt, welcher nach ihm die meisten Stimmen vereinigte, jedoch mit
Festhaltung der absolutren Mehrheit für die Direkroren und deren Stellvertreter.
Die Direktoren und ihre Stellvertreter können bei der Wahl des Ver-
waltungsrathes das Stimmrecht nicht ausüben; sie können jedoch für den
Wahlakt die Vollmachren, welche sie etwa besitzen, übertragen.
6. 20. Die Wahlen und die mit absoluter Majorität zu fassenden Be-
schlüsse der Generalversammlung sind für alle Aktiondre ohne Ausnahme ver-
binduch. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet jene des Vorseenden. t
VDiret-