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Direktion.
. 30. Die Direktion besteht aus fünf Direktoren und fünf Stell-
vertretern.
Jedes Mitglied der Direktion muß wenigstens zwanzig Aktien besiten
oder erwerben, welche für die Dauer seiner Amtsführung deponirt und auter
Kours gesetzt werden.
. 31. Die Stellvertreter fungiren im Falle der Verhinderung oder des
Ausscheidens der Direktoren von einer Generalversammlung zur andern, und
werden, in so weit sie fungiren, in jeder Hinsicht als Direktoren betrachtet.
6. 32. Nach Ablauf der ersten zwei Jahre, als dem zum Bau und zur
Einrichtung der Bahn etwa anzunehmenden Zeitraume, (tritt jährlich Cmithin
beim Schlusse des dritten Jahres zum ersten Male), ein Direktor und ein
Stellvertreter aus. Die Reihenfolge der Ausscheidenden bezeichnet zum ersten
Male die Minderzahl der Süimmen, womit sie gewählt wurden, und später das
Dienstalter.
Dieselben sind sofort wieder wählbar.
(. 33. Jedes Mitglied der Direktion ist befuge, seine Stelle niederzu-
legen, jedoch erst nach sechs Wochen vorheriger schriftlicher Anzeige dieses Ent-
schlusses an die Direktion und den Verwaltungsrath.
34. Wenn die Stelle eines Direktors oder Stellvertreters vor dem
Ablaufe seiner Amtsdauer vakant wird, so ersetzt die nächste Generalversammlung
diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Dienstzeit des Ausgeschiedenen.
Sollte sich der Fall ereignen, daß die Jahl der Direktoren und Stell-
vertreter zusammengenommen nur fünf betrüge, so kann der Verwaltungsrath
die Zahl der Stellvertreter bis zur nächsten Generalversammlung ergänzen.
é 35. Die Direktion erwählt jährlich aus ihrer Mitte ihren Prdsiden--.
ten und Vice-Präsidenten.
Sie versammelt sich wenigstens ein Mal wöchentlich, und wird außerdem,
so oft es die Geschäfte erfordern, vom Präsidenten einberufen.
« Sie kann aber selbst gegen dessen Willen zusammentreten, wenn drei
ihrer Mitglieder dies schriftlich verlangen und motiviren.
Der Praͤsident oder zwei Mitglieder koͤnnen in allen wichtigen Faͤllen die
Vollziehung eines Beschlusses suspendiren und die Eutscheidung des Verwal-
tungsraths daruͤber provoziren.
Die Direktion kann auch, wenn Gefahr auf dem Verzug haftet, den
Verwaltungsrath außerordentlich einberufen.
Juhrgang i8#1. (Nr. 2144) 6 . 36.