Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 37 — 
Direktion. 
. 30. Die Direktion besteht aus fünf Direktoren und fünf Stell- 
vertretern. 
Jedes Mitglied der Direktion muß wenigstens zwanzig Aktien besiten 
oder erwerben, welche für die Dauer seiner Amtsführung deponirt und auter 
Kours gesetzt werden. 
. 31. Die Stellvertreter fungiren im Falle der Verhinderung oder des 
Ausscheidens der Direktoren von einer Generalversammlung zur andern, und 
werden, in so weit sie fungiren, in jeder Hinsicht als Direktoren betrachtet. 
6. 32. Nach Ablauf der ersten zwei Jahre, als dem zum Bau und zur 
Einrichtung der Bahn etwa anzunehmenden Zeitraume, (tritt jährlich Cmithin 
beim Schlusse des dritten Jahres zum ersten Male), ein Direktor und ein 
Stellvertreter aus. Die Reihenfolge der Ausscheidenden bezeichnet zum ersten 
Male die Minderzahl der Süimmen, womit sie gewählt wurden, und später das 
Dienstalter. 
Dieselben sind sofort wieder wählbar. 
(. 33. Jedes Mitglied der Direktion ist befuge, seine Stelle niederzu- 
legen, jedoch erst nach sechs Wochen vorheriger schriftlicher Anzeige dieses Ent- 
schlusses an die Direktion und den Verwaltungsrath. 
34. Wenn die Stelle eines Direktors oder Stellvertreters vor dem 
Ablaufe seiner Amtsdauer vakant wird, so ersetzt die nächste Generalversammlung 
diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Dienstzeit des Ausgeschiedenen. 
Sollte sich der Fall ereignen, daß die Jahl der Direktoren und Stell- 
vertreter zusammengenommen nur fünf betrüge, so kann der Verwaltungsrath 
die Zahl der Stellvertreter bis zur nächsten Generalversammlung ergänzen. 
é 35. Die Direktion erwählt jährlich aus ihrer Mitte ihren Prdsiden--. 
ten und Vice-Präsidenten. 
Sie versammelt sich wenigstens ein Mal wöchentlich, und wird außerdem, 
so oft es die Geschäfte erfordern, vom Präsidenten einberufen. 
« Sie kann aber selbst gegen dessen Willen zusammentreten, wenn drei 
ihrer Mitglieder dies schriftlich verlangen und motiviren. 
Der Praͤsident oder zwei Mitglieder koͤnnen in allen wichtigen Faͤllen die 
Vollziehung eines Beschlusses suspendiren und die Eutscheidung des Verwal- 
tungsraths daruͤber provoziren. 
Die Direktion kann auch, wenn Gefahr auf dem Verzug haftet, den 
Verwaltungsrath außerordentlich einberufen. 
Juhrgang i8#1. (Nr. 2144) 6 . 36.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.