Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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lange der Verwundete noch gelebt, die Speise, die er genossen hat, und die 
Mittel, die zu seiner Heilung angewendet worden, genau verzeichnet werden. 
d. 12. 
Befindet sich auf dem Schiffe ein Arzt oder Wundarzt, so muß dieser 
in Gegenwart der im 8. 10. bezeichneten Personen die Besichtigung vornehmen 
und darüber sein ausführliches Gutachten, wic er solches eidlich bestärken kann, 
dem Schiffstagebuche beifügen. — 
. 13. 
Bei Erreichung des ersten inlaͤndischen Hafens muß der Verbrecher, un- 
ter Mittheilung der Verhandlungen G. 10. bis 12.) an das Gericht dieses 
Hafsens abgeliefert werden, welches zur Annahme des Perbrechers und zur Füh- 
rung der Untersuchung verpflichtet ist. 
. 14. 
Findet der Schiffs-Kapitain die Aufbewahrung des Berbrechers bis zur 
Erreichung eines inländischen Hafens gefährlich, so 1½ ihm frei, denselben einem 
auswärtigen Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung zu übergeben. Er ist 
aber in diesem Falle verpflichtet, sich bei dem Gerichte des ersten inländischen 
Landungsortes über das Sachverhältniß und über sein Verfahren auszuweisen. 
d. 15. 
Die Beweiskraft der Angaben des Schiffs-Kapitains über Verbrechen, 
insbesondere über die Anstifter und Theilnehmer einer Meuterei, ist nach den 
Gesetzen des Orts zu beurtheilen, wo die Untersuchung geführt wird. 
8. 16. 
Ein Schiffsmann, welcher sich weigert, dem Kapitain bei Bestrafungen 
oder Verhaftungen huͤlfreiche Hand zu leisten, soll der ganzen Heuer verlustig 
seyn, und noch außerdem nach den Grundsätzen von der Theilnahme oder Be- 
günstigung des Verbrechens bestraft werden. 
8. 17. 
Hat ein Reisender auf dem Schiffe ein Verbrechen begangen, so gelten 
wegen dessen Verhaftung, Auslieferung und Uberführung dieselben Vorschriften, 
welche oben fuͤr die Verbrechen des Schiffsvolks gegeben sind. 
8. 18. 
Die Befugnisse und Verpflichtungen des Schiffs-Kapitains gehen, wenn 
besee behindert ist, auf den Steuermann, und ware auch dieser behindert, 
auf den anderweitigen Stellvertreter über, und die in den 96. 5. bis 8. bestimm- 
ten Strafen finden auch bei Verbrechen gegen diese Stellvertreter Anwendung. 
8. 19. 
· Ist nach der Dienstordnung oder nach der Bestimmung des Kapitains 
ein Schiffsmann mit der Leitung eines besonderen Geschäfts beauftragt, so wer- 
den
	        
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