Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Elech ein Protokoll in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, und für diese eben 
ezeichnete Milwirkung keine Belohnung zu empfangen. Die eine Ausfertigung 
des Protokolles ist alsdann dem requirirenden Beamten einzuhändigen, die zweite 
Ausfertigung aber dem Untergerichte des Bezirkes zu übersenden. 
Eine Dienst-Ordnungsstrafe, welche in Preußen auf : Rehlr. bis 3 Rchlr., 
im Grotherzogthum Hessen auf einen bis 5 Gulden festzusetzen ist, trifft denje- 
nigen Ortsvorstand oder Orts-Polizeibeamten, welcher der Regquisstion nicht Ge- 
nüge leistete. Zugleich soll auch den zur Nacheile Berechtigten die Ueberwachung 
des Hauses, worin sich der Geflüchtete befindet, bis zur Herbeikunft des Orts- 
Polizeibeamten gestattet seyn. 
Artikel 3. 
Es 6. jedoch in den obigen Fällen erforderlich, daß der verfolgende 
Beamte zu seiner Legitimation mit einem schriftlichen Ausweise versehen sey, wenn 
ihn nicht schon seine Dienstkleidung kenntlich macht. 
Hierbei ist Königlich Preußscher Seits weeeped Ministerial-Erklärung 
ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 10. April 1841. 
(L. S.) 
Königlich Preubisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
V.. sehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤbereinstimmende Er- 
klaͤrung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums der auswaͤrtigen Angelegen- 
den a 23. v. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur oͤffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Berlin, den 10. April 1841. 
Der Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
 
	        
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