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8. 42.
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr
auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin da-
durch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werthes, nach dem im 9. 22.
aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden.
d. 43.
Dabei dient die der Versicherung des Gebaͤudes zum Grunde liegende
Angabe der ständischen Abschätzungs-Kommission (§. 20.), oder die etwa vor-
handene Tarc (6. 22.) des abgebrannten Gebadudes zur Grundlage, jedoch mit
dem WVorbehalte, daß die etwa mangelnden Notizen durch den Augenschein,
durch Zeugen oder sonst vervollständigt werden können.
6. 44.
Sobald ein Feuerschaden eingetreten ist, muß derselbe sofort dem Kreis-
Feuer-Sozictäts-Direktor (nach F. 80.) angezeigt, und von diesem die Besichti-
gung des Schadens sofort vorgenommen werden. Ueberzeugt sich derselbe, daß
ein Totalschaden vorliegt, so hat derselbe bloß an Ort und Stelle eine Ver-
handlung aufzunchmen, wodurch dieses Resultat sestgestellt wird. Handelt es
sich aber von einer partiellen Beschädigung, so müssen von ihm bei der Scha-
denbesichtigung außerdem noch Sachverständige zugezogen und von Letzeeren,
nachdem solche mit dem Gesichtspunkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt
wird, genau bekannt gemacht werden, die Abschatzung der Schadenquote sogleich
an Ort und Stelle vorgenommen und zu Protokoll erklärt werden. In beiden
4llen ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung zuzuziehen und mit
einer Erklärung zu Protokoll zu vernehmen.
6. 45.
Bei dieser Verhandlung muß, jedoch in getrennter Form, zugleich von
Amtswegen Alles, was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers,
dessen Ausbreitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen
und andern Löschungshülfen, und über sonstige, die Sozictät nach Inhalt des
gegenwärtigen Reglements angehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu
Protokoll verzeichnet, und jeder durch den Brand Beschädigte darüber, ob, wo
und wie hoch er sein Immobiliar= Vermögen und sein Mobiliar gegen Feuer
versichert habe, umständlich vernommen werden. Die Abschäátzungs-Kosten,
welche die nach #. 44. zugezogenen Sachverständigen zu fordern berechtigt sind,
trägt die Sozietct.
8. 46.
Die Brandschaden--Verguͤtigung wird für alle Beschädigung des ver-
sicherten Gebaudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der
Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Murh-
willen, darin einen Unterschied macht.
(. 47
Wenn jedoch das Feuer von dem Bersicherten selbst vorsätzlich verur-
sacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von ainem
rit-