Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung 
der Brandschaden-Vergütigung weg. Wegen bloßen Verdachts, daß der Ver- 
sicherte das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vor- 
enthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund dessel- 
ben die Kriminal-Untersuchung eröffnet worden. In diesem Falle hängt es von 
dem Ausfall des Urtels ab, ob die Brandschaden -Vergütigung deßinitv weg- 
fadllt, oder, nach rechtskrdftig entschiedener Sache, nachzuholen ist. 
Wird nämlich der Wersicherte gänzlich oder vorldufig freigesprochen, so 
muß die Nachzahlung erfolgen; im Fall einer Verurtheilung aber ist die Sozie- 
tät dazu nicht verpflichtet. 
C. as. 
Haften jedoch in einem solchen Falle (§. 47.) auf dem abgebrannten 
Gebäude speziell, oder auf dem Grundstücke, bei welchem das abgebrannte Ge- 
bdude die Hauptsache, die Bodensläche dagegen Nebensache war, solche Hypo- 
theken-Schulden, die nach §5. 14. beim Karaster gehörig vermerkt und von dem 
Schuldner nicht anderweitig zu decken sind, so soll, auf den Antrag dieser Gläu= 
biger, das abgebrannte Gebdude oder der Platz, wo solches gestanden, nebst der 
Entschädigungs-Summe, welche die Sozietät sonst zu gewähren hätte, subhastirt 
und dem Meistbictenden zugeschlagen werden, und alsdann der Sozietät nur 
dasjenige zu Gute kommen, was von der Lizications-Summe, soweit solche näm- 
lich die Entschädigungs-Summe nicht übersteigt, nach Befriedigung der vorge- 
dachten Gläubiger noch übrig bleibt. ' 
0.49. 
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem 
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die 
Zahlung der Brandschaden--Gelder von Seiten der Sozietaͤt nicht verweigert 
oder vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Faͤllen der 
Civil-Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbe- 
halten, als dem Persicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, an- 
deren Falls in der häusvoterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen 
eine grobe Verschuldung (culpa lala) zur Last fällt. 
8. 50. 
Ob und in wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civil-Prozesses auf Ent- 
schädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Ver- 
sicherren selbst gegen einen Druten zustehen möchten, gehen, bis auf den Be- 
trag der von der Soziercht geleisteten Brandschaden-Vergütigung, kraft der Ver- 
sicherung, auf die Sozietät über. 
8. 51. 
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch Feuer entsteht, wird von 
der Sozietät vergürige, ohne Unterschied, ob das Feuer von feindlichen oder 
freundlichen Truppen nach Kriegsgebrauch, d. h. zu Kriegs= Operationen oder 
(Nr. 226v.) zur
	        
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