Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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die Kreisversammlung jedes Kreises zu zwei aus den assoziirten Rittergutsbesitzern 
und zu andern zwei aus den Landgemeinden auf drei Jahr waͤhlt. Von diesen 
wei Mitgliedern jedes Standes ist dasjenige, welches die meisten Stimmen 
as, wirkliches Mitglied der Kommission, das zweite Stellvertreter, so daß die 
Kommission außer dem Landrath resp. dem Kreis-Feuer-Sozieräts-Direktor, aus 
zwei wirklich fungirenden +apdiscen Mitgliedern besteht, die eben so, wie deren 
Stellvertreter, nach drei Jahren ausscheiden, bei der alsdann zu veranlassenden 
neuen Wahl aber wieder gewählt werden können. 
Bei eintretender Vermehrung der Geschäfte kann der Landrath reso. 
Kreis-Feuer-Sozietaäts-Direktor, auch die Stellvertreter ausnahmsweise in Thätig= 
keit setzen, sowie es auch zuldssig ist, den Kreis in Bezirke zu theilen, und für 
jeden a6. 1en Bezirk eine besondere Kommission zu organisiren. 
74. 
Rücksichtlich der Pflicht der Gaitten, die auf selbige gefallene Wahl 
anzunehmen, gelten die bei andern Kommunal-Aemtern Platz greifenden gesetzlichen 
Bestimmungen, und kann ein nach drei Jahren wieder Gewählter zur Annahme 
der Wahl für die nächsten drei Jahre nicht gezwungen werden. 
8. 76. 
Den Kommissionen liegt die Pruͤfung der Versicherungssummen, resp. 
Feststellung des Gebaͤudewerths, die Begutachtung der Einschaͤtzungen in die 
verschiedenen Klassen und aller Angelegenheiten ob, welche in Feuer-Sozietäts- 
sachen an selbige gebracht werden. 
8. 76. 
Etwanige Differenzen zwischen der Kommission und den Assozürten ent- 
scheidet, wenn das gegenwärtige Reglement nicht ausdrücklich eine andere Art 
der Entscheidung dafür bestimmt, oder sofern sich solche nicht zum schiederichter- 
lichen Verfahren eignen, und alsdann dieses begehrt wird, mit Vorbehalt des 
Rekurses, die Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion. 
, §.77. 
GeschHilslfaw Von der Provinzial-Land-Feuer-Sogzietäts-Direktion wird ein Haupt- 
nn de Lagerbuch, von der Kreis-Direktion ein Kreis-Lagerbuch, bei jedem Orte ein 
ie Orts-Lagerbuch geführt. 
78. 
Das Orts-Lagerbuch wird au den approbirten Deklarationen (§. 18. ff. 
und 79.) der Assoziirten zusammengetragen und nach einem bestimmten Schema 
in daplo geführt. 
Ein Exemplar behält die Kreis-Land-Feuer-Sozietäkkts-Direktion, das 
zweite die Orts-Behörde. 
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6. 70. 
Die Deklarationen der Assoziüirten werden vierfach dem Kreis-Land-Feuer- 
Sozietäts-Direktor eingereicht. ieser legt sie der oben bezeichneten Kreis-Kom- 
mission zur Prüfung und Festsetzung reso. Begutachtung vor, und, damit ver- 
sehen, überreicht er sie der Provinzial-Land-Feuer-Sozietcäkts-Direkrion zur Abpro 
ation,
	        
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