Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

XV. 
Beistan, auf 
welchen die 
Feuersozictät 
machen hat. 
— 142 — 
Wl*i-!-s 
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtigkeits- 
Klage, wo solche durch den §. 114. oder durch die allgemeinen Gesetze zu be- 
gründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter Statt, welcher 
dabei, eventuell zugleich mit Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmittel, in der 
Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. Die Nichtigkeits-Klage mutz 
aber binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen nach Eröffnung des 
schiedsrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden. 
6 11. 
Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Aus- 
soruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel Statt, son- 
dern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechtskraft über. 
8. 118. 
Die schiedörichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskräftiger Ab- 
machung der Sache, wenn sie nicht, nach 5. 116., an den ordentlichen Richter 
gelangen, an die Provinzial-Direktion eingesandt und in deren Archiv aufbe- 
wahrt werden. 
G. 110. 
Die Feuer-Sozietäts-Beiträge werden jeden Orts in der Art, wie es 
bei den öffentlichen Steuern üblich ist, kolligirt und in folle an den Kreis-Ren- 
danten abgeliefert; wer solches bei den öffentlichen Steuern zu bewirken schuldig 
ist, hat diese Pflicht auch rücksichtlich der Feuer-Sozietäks-Beiträge zu ersüllen. 
G. 120. 
Jeder in der Provinz Schlesien mit Richter-Eigenschaft angestellte Justiz- 
Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu verhan- 
delnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit, als ihn 
bei erheblichen Behinderungs-Gründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon 
entbindet, Folge zu leisten schuldig. 
121. 
Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Geschaͤftskreises 
den Requisitionen der Landraͤthe, resp. Kreis-Direktoren zu Tax- oder Brand- 
schaden-Aufnahmen zu genuͤgen, und die vorgesetzte Regierung wird ihn noͤthi- 
genfalls dazu anhalten. 
6. 122. 
Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Gebdude-Be- 
schreibungen oder Gebäude-Taxen von der Behörde beauftragt wird, so soll er 
(außer den Juhrkosten bei vorkommenden Reisen, wofern ihm die Fuhre nicht 
gestellt worden) seine Gebühren nach folgenden Sätzen zu liquidiren haben: 
u) für Aufnahme oder Revision einer bloßen Beschreibung von jedem 
Eintausend Quadratfuß Grundfläche für jedes Stockwerk zwei und 
einen halben Silbergroschen; 
b) für Aufnahme einer förmlichen Taxe von jedem Eintausend Quadrat- 
fuß Grundfläche für jedes Stockwerk funfzehn Silbergroschen; 
Wac) für eine bloße Tax-Revision die Hälfte dieses letzten Satzes. 
Es
	        
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