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maligem Abgange wieder ergaͤnzt werden sollen. Wieviel von dieser Anzahl aus
dem Kreise der Gelehrten oder dem der Kuͤnstler erwaͤhlt werden, behalten Wir
Uns vor, jeder Zeit nach den Umstaͤnden zu bestimmen, ohne daruͤber ein bleiben-
des Verhaͤltniß festzustellen.
8. 3.
Da das blaue Kreuz des Ordens pour le mérite, seit fast einem Jahr=
hundert durch Observanz, und seit der Verordnung vom 18. Januar 1810. sta-
tutenmäßig, Eigenthum des Heeres geworden ist, so sollen, mit Beibehaltung der
Inschrift, der Farbe und der einzelnen Bestandtheile desselben, die Insignien der
von Uns gestifteten Klasse für Wissenschaften und Künste die hier vorgeschriebene,
durch die Zeichnung erladuterte Form haben. Der doppelte gekrönte Namenszug
Friedrichs des Zweiten umgiebt, viermal wiederholt, in Kreuzesform, ein rundes
goldenes Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordens-Devise
umgiebt ringförmig, auf blau emaillirtem Grunde, das Ganze, die Namenszüge
mit den Kronen verbindend. Das Ordenszeichen wird, wie das dem Heere ver-
liehene, an einem schwarzen, mit Silber geränderten Bande, um den Hals
getragen.
6. 4.
Aus der Zahl der dreißig Ritter Deutscher Nation werden Wir einen
Kanzler und einen Vice-Kanzler ernennen.
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Bei dem Abgange eines dieser dreißig Ritter verordnen Wir, daß der
Ordens-Kanzler die Uebrigen durch Runoschreiben auffordere: daß jeder von
ihnen seine Stimme über die vorzunehmende neue Verleihung, durch nament-
liche Bezeichnung der Person, die ihm zur Berücksichtigung am geeignetesten er-
scheint, schriftlich abgebe. Der Kanzler hat die auf solche Weise gesammelten
Vota Uns vorzulegen, und Wir behalten Uns die weitere Beschließung dem-
nächst vor. Wie Wir selbst aber, ohne Rücksicht auf die Beschäftigung des
Ausgeschiedenen, Uns vorbehalten, in jedem einzelnen Fall, unsere Wahl auf
einen im Gebiet der Wissenschaften, oder auf einen im Gebiet der Künste aus-
gezeichneten Mann zu richten, so können auch die zum Stimmgeben ausfgefor-
derten Ritter ihre Vorschläge unabhängig von jener Rücksicht abgeben, falls
nicht das Rundschreiben des Kanzlers, in Gemäßheit eines von Uns ertheilten
auedrücklichen Befehls, etwas Anderes vorschreibt.
K. 6.