Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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oder Kehricht verunreinigt werden, sondern es muß solches nach Anweisung des 
Ober-Lootsen ans Land gebracht werden. 
F. 15. 
Das Kochen der Speisen ist nur auf denjenigen Fahrzeugen gestattet, 
welche einen eingerichteten Heerd und Feuerfang haben, und darf nur zur Tages- 
zeit geschehen. Theer, Pech und andere leicht Feuer fangende Materialien dür- 
sen niemals auf dem Schiffe, sondern nur am Lande an einem sichern, dazu 
vom Ober-Lootsen anzuweisenden Platze gekocht werden. 
Licht darf außerhalb der Kajüte nur in wohl verschlossenen Laternen ge- 
braucht werden. 
d. 16. 
Schiffe, welche Schießpulver als Ladung fuͤhren, muͤssen eine schwarze 
Flagge aufstecken und sich außerdem allen von der Polizeibehoͤrde nach Maaß- 
gabe der Gesetze zu treffenden Anordnungen unterwerfen. 
Schiffern, die nur eine geringe Quantitaͤt Pulver bei sich fuͤhren, welche 
sie jedenfalls anzuzeigen haben, kann dasselbe nach dem Gutachten der Ober- 
Lootsen gelassen oder unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde am Lande sicher 
in Verwahrung gebracht werden. 
Das Schießen mit Feuergewehr im Hafen und insbesondere von den 
Schiffen aus ist untersagt. 
C. 17. 
Nur die im Winterlager liegenden Schiffe dürfen unbemannt bleiben, 
auf jedem andern Schiffe muß stets wenigstens Ein Mann als Wache bleiben. 
.18. 
In Ansehung des Loͤschens der Ladung haben sich die Schiffer nach den 
Anordnungen des Haupt-Zollamts eben so zu achten, als bei der Einnahme an- 
derweiter Ladung, wobei außerdem die Vorschriften der 96. 94. bis 114. des im 
S. 12. genannten Regulativs zu befolgen sind. 
Das Fahren mit schwer beladenen Wagen dicht am Bollwerke beim 
Ein= und Ausladen ist untersagt, und es darf nur da gefahren werden, wo sol- 
ches von dem Ober-Lootsen ausdrücklich nachgegeben ist. 
C. 19. 
m—ise der Vor dem Abgange muß der Schiffer seine Abfertigung von der Steuer- 
7s“*s behörde erhalten haben, und sich durch eine Bescheinigung derselben (See- 
-! Ausgangspaß) darüber ausweisen können. Die gchörig visirten Pässe hat der 
“ßB Schiffer von der §. 11. bezeichneten Polizeibehörde zurückzunehmen, auch sich von 
sen. derfelben unter der Musterrolle des Schiffs bescheinigen zu lassen, daß in der 
Mannschaft desselben keine Veraͤnderung vorgegangen ist, oder welche Matrosen 
er entlassen und im Hafen wieder geheuert hat. Passagiere, welche nicht im 
Besitz eines vorschriftsmaͤßigen Passes sind, darf kein Schiffer an Bord nehmen. 
8. 20.
	        
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