Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

—  11  —

Artikel  42.

In  denselben  Faͤllen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung  Verbindli  keit
eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern  zue  Pae
Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.  rung.

Artikel  43.

In  Kriminalsällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeugnisses
  zur  Konfrontation  oder  Rekognition  gegen  vollständige  Vergütung  der
Reisekosten  und  des  Versäkumnisses  nie  verweigert  werden.

Artikel  41.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung.
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
  sollen,  so  har  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  die  bisher
üblichen  Reversalien  über  gegenseitige  gleiche  Rechtswillfährigkeit  nicht  weiter  zu
verlangen.

In  Wshung  der  vorgängigen  Anzeige  der  requirirten  Gerichte  an  die
vorgesetzten  Behörden,  bewendet  es  bei  den  in  beiden  Staat  deshalb  getroffenen
  Anordnungen.

III.  Bestimmungen  rücksichtlich  der  Kosten  in  Civil=  und
Kriminalsachen.
Artikel  45.

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Prozeß=  und  Untersuchungskosten,  welche
von  dem  kompetenten  Gericht  des  einen  Staats  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften
  festgesetzt  und  ausdrücklich  für  beitreibungsfähig  erklärt  worden  sind,
sollen  auf  Verlangen  dieses  Gerichts  auch  in  dem  andern  Staate  von  dem  daseldst
  sich  aushaltenden  Schuldner  ohne  Weiteres  exekutivisch  eingezogen  werden.
Die  den  gerichtlichen  Anwästen  an  ihre  Mandanten  zustehenden  Forderungen  an
Gebühren  und  Auslagen  können  indeß  in  Preußen  gegen  die  dort  wohnenden
Mandanten  nur  im  Wege  des  Mandatsprozesses  nach  §.  1.  der  Verordnung
vom  1.  Juni  1833.  geltend  und  beitreibun  hra  gemacht  werden;  es  ist  jedoch
auf  die  Requisstion  des  Braunschweigischen  Ploptehe  das  gesetzliche  Verfahren
  von  dem  kompetenten  Gericht  einzuleiten,  und  dem  auswärtigen  Rechesanwalte
  Behufs  der  kostenfreien  Betreibung  der  Sache  ein  Assistent  von  Amtswegen
  zu  bestellen.

Artikel  46.

In  allen  Civil=  und  Kriminalrechtssachen,  in  welchen  die  Bezahlung  der
Unkosten  dazu  unvermögenden  Personen  obliegt,  haben  die  Behörden  des  einen
Staates  die  Requisitionen  der  Behörden  des  andern  sportel=  und  stempelfrei  zu
expediren  und  nur  den  unumgänglich  nöthigen  daaren  Verlag  an  Kopialien,
Porto,  Botenlöhnen,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  Verpflegungsund
  Transporkkosten  zu  liquidiren.

(Nr.  2)  2“  Ar-