Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Ar. 2300.) Tarif, nach welchem das Bollwerksgeld zu Jarmen von jetzt an zu erheben ist. 
Vom 19. August 1842. 
A. Bollwerksgeld wird entrichtet: 
I. von Kähnen und Schiffsgefaͤßen, welche am Bollwerk anlegen: 
1) fuͤr Boͤte, welche nicht uͤber eine Schiffslast Trag- 
fdhigkeit haoben 2 Sgr. 
für größere Schiffsgefäße, für jede Schiffslast Trag- 
shigket:: . . . ... 2 Sgr. 
II. für das in Flößen ankommende Holz, welches am Boll- 
werk ausgeschleppt oder ausgefahren wird, ohne Unter- 
schied der Holzarten von je 90 Kubikfuß Inhalt. . . . 3 Sgr. 6 Pf. 
Naͤhere Bestimmungen. 
1) Fahrzeuge, welche schon die halbe Ladung und daruͤber anderwaͤrts ein- 
genommen haben, entrichten 
a) wenn sie, ohne zu loͤschen, am Bollwerke fernere Ladung einnehmen, 
nur die Haͤlfte des Tarifsatzes, 
b) wenn sie am Bollwerke loͤschen, den vollen Tarifsatz, wogegen sie, beim 
Stnehmen von Ruͤckfracht, nur die Haͤlfte des Tarifsatzes zu erlegen 
aben; 
2) Fahrzeuge, welche weniger als halb beladen, am Bollwerke anlegen, zahlen: 
a) wenn sie fernere Ladung einnehmen, den vollen Tarissatz, 
b) wenn sie löschen, nur die Hälfte des Tarifsatzes; 
3) Fahrzeuge, welche, sei es beladen oder ledig, am Bollwerke anlegen, und 
ohne zu löschen oder einzuladen, wieder abgehen, entrichten nur ein Vier- 
tel des Tarifsatzes; 
4) die Tragsähigkeit der Fahrzeuge ist bei entstehenden Zweifeln durch den 
Meßbrief darzuthun, das Floßholz nach dem kubischen Inhalte zu deklariren. 
Befreiungen. 
Bollwerksgeld wird nicht erhoben: 
a) von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Königlichen oder Staats- 
Effekten beladen sind, 
b) von unbefrachteten Böten und Kähnen, welche zu solchen Schiffs- 
gesathen gehèren, die das Bollwerksgeld zu entrichten haben, 
c) von Böten und Kähnen unter 1 Schiffslast Tragsährkeit, welche ohne 
zu laden oder zu löschen und nur um Lebensmutel einzunehmen oder 
anderer Geschäfte wegen, anlegen. 
Straf-Bestimmungen. 
Wer sich der Entrichtung der durch obigen Tarif bestimmten Abgabe ent- 
zieht, zahlt als Strase das Bierfache des defraudirten Betrages. 
Sanssouci, den 19. August 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
—-——“.— 
  
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Nr. 2301.)
	        
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