t) die Aufsicht über die Amts= Kkrper-
schaften und über die Verwaltung lhres
Vermdgens, den Vorsst in der Amts-
Versammlung, die Prüfung und Vor-
legung der Amts= Corporations-Stats;
dle Prüfung und Erledigung der Amts-
pflege-Rechnongen;
2) dle Verthetllung und Ausgleichung
der Kriegs= Leistungen und anderer
öffentlichen Lasten, in sofern sle den
ganzen Oberamts -Bezirk betreffen;
die Leltung der Amts-Vergleichung:
h) die Rekrutlrung, Laudes-Bewoffnung
und die Verbereltungs= Geschäfte der-
selben; das Verfahren gegen die Unge-
borsamen zdle Erledigung und Vorlegung
der Helraths-Gesuche der Milltärpftich-
tigen;
i) die Sammlung, Redaktion und Vor-
legung statistischer Notizen, Beohlke-
rungs= Listen, Cultur„, Tabellen, und
ähnllcher perlodischer Berichte;
k) die Untersuchung, Bestrafung und
respect. Verlegung der Uebertretun-
gen der Flnanz-Gesetze;
1) die Straßen-Polizel, in sofern es sich
von der Anlegung und Erbaltung der
Heerstraßen, Brücken und Flußbau-=
ten handelt;
m) Ein= und Auswanderung der Umter=
thanen;
n) die Sscherheits- und Gesundhelts-
Polizei, in sofern sie sich auf allgemeine
Aastalten des Oberamts-Bezirks be-
zieht.
F. 3#44
Der Graf hat dle-Befugniß, selne Pell-
zel= Behdrde mit Berlcht über dle dieser
zugewlesenen Geschäfts. Gegenstände zu ver-
nehmen, und darauf nech Maßgabe der
Königl. Gesetze und Verordnungen Ent-
schließungen zu ertheilen, bei deren Befol-=
gung die gräflichen Diener für dasjenige,
was von ihnen In ihrer amtlichen Elgen-
schaft geschieht, persbnlich und den Gesetzen
gemäß, verautwortlich blelben, woneben auch
der Graf selbst für die Handlungen selner
Beamten, glelch dem Fiskus, mit selnem
Vermbgen zu haften hat.
F. 35.
Unter Beobachtung der in den vorflehen-
den F. p. über die Dlenst-Verbältulsse des
gräflichen Pollzei= Beamten getroffenen Be-
stimmungen wird dem Grafen gestattet, dle
lhm zustehende Polizel = Verwaltung mit
seiner gutsherrlichen Renten-Verwaltang
In einer Person zu vereinigen.
In sofern der Graf von dieser ihm hlemit
nachgelassenen Verbindung Gebrauch zu
machen beabslchtigt, bleibt es ihm zwar un-
benommen, dieselbe später wieder aufzuhe-
ben, jedoch nie mit der Wirkung, daß da-