Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Benennung der Gegenstaͤnde. 
  
  
d) Feine Lederwaaren von Corduan, Saffian, Marokin, Brässeler und Däni- 
chem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, auch lackirtem Leder und 
Pergament, Sattel= und Reitzeuge und Geschirre mit Schnallen und Rin- 
gen, ganz oder theilweise von seinen Metallen und Metallgemischen, Hand- 
schuhe von Leder und feine Schuhe aller .it # 
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren: 
a) Rohes ... .. .. ... 
b) Gebleichtes oder gefärbtes Grrtrererrrnnn . . . . . . ... 
c) 3rrererererennd . 
d) Graue Packleinwand und Segeltuch.. ......... . . . . . . . ... 
e) Rohe (unappretirte) Leinwand, roher Zwillich und Drillich. .. . . . . ... 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein: 
aa. in Preußen: 
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober-Lausitz, von 
Heiligenstadt bis Nordhausen und von Herstelle bis Anholt, nach Bleichereien 
oder Leinwandmärkten; 
* bb. in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau, auf Erlaubnißscheine; 
cc. in Kurhessen: 
auf Erlaubnißscheine nach Bleichereien oder Märkten. 
Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art zugerichtete (apprekirte), 
auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand; ferner Zwillich und Drillich, 
desgleichen rohes und gebleichtes Tisch= und Handtücherzeug, leinene Kittel, 
auch neue Wasche «..........·..... ».... 
g)Bdnder,Batist,Borten,Fransen,Gaze,Kammertuch,gewebteKanten, 
Schnuͤre, Strumpfwaaren, Gespinnste und Tressenwaaren aus Metallfaͤden 
und Leinen, jedoch autzer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Mes- 
sing und Stahl. .. . . . ... 
10 Swirnspiernrnrn.
	        
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