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(Nr. 2310.) Verordnung wegen Herabsetzung des Salzverkaufspreises auf den Salznieder-
lagen der Monarchie. Vom 22. November 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministerit und nach vernommenem
Gutachten Unserer getreuen Stände sämmtlicher Provinzen wie folgt-
1) Das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz soll, vom 1. Januar
künftigen Jahres ab, in allen denjenigen Landestheilen, in welchen nicht
schon bisher, ihrer abgesonderten Lage wegen, ein geringerer Salzpreis
stattgefunden hat, aus den öffentlichen Verkausstellen zu dem Preise von
Zwölf Thalern für die Tonne von 405 Pfund verkauft werden.
2) Bei den ermäßigten Preisen, für welche das Salz zur Giehfütterung
und zum Gebrauche bei einigen inländischen Gewerben abgelassen wird,
behdlt es, nach Maaßgabe der hierüber bestehenden Verordnungen und
Vorschriften, sein Bewenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. November 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother.
Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.