Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußboten. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf An— 
weisung der Etappen-Behörde nur insofern verabreicht, als deshalb in den be- 
wessein Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. Nur diesenigen Mili- 
tairpersonen, welche unterweges erkrankt sind, können außerdem, nachdem die Un- 
sähigkeit zu marschiren durch das Aktest eines approbirten Arztes oder Wundarztes 
nachgewiesen worden, oder wenn ein solcher im Orte nicht vorhanden seyn sollte, 
gegen Bescheinigung des Kommandirenden, auf Transportmittel zur Forrschaf- 
sung in das nächste Etappen-Hospital Anspruch machen. 
Wenn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der Trans- 
portmittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben und demnach diese Ord- 
nung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in einem 
Orte einquartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung 
Transportmittel zu requiriren, dies muß aber durch eine schriftliche, an die Obrig- 
keit des Orts gerichtete Requisition geschehen, welche für die Stellung der Fub- 
ren sorgen wird. 
Die quartiermachenden Kommandirten dürfen auf keine Weise Wagen 
oder Reitpferde für sich requiriren, es sey denn, daß sie sich durch schriftliche 
Order des Regimentskommandeurs als dazu berechrigr, legitimiren können. Die 
Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum andern, d. h. von 
einem Etappenbezirk bis zum nächsten gestellt, und die Art der Stellung bleibt 
den Landesbehdrden gänzlich überlassen. 
Die durchmarschrenden Truppen sind gehalren, die Transportmittel bei 
der Ankunft im Nachtquartier sofort zu entlassen, dagegen muß von den Be- 
hörden dafür gesorgt werden, daß es bei dem Abmarsche der Truppen an den 
zhshe frischen Transportmitteln nicht fehle, und solche zur gehörigen Zeit 
eintreffen. 
Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Militairpersonen, 
welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft. 
Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden, 
wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige Anzeige gemacht worden, wi- 
drigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Erappen zurücklegen 
wollen, auf eigene Kosten Extrapostpferde nehmen. Den betreffenden Offzieren 
wird es, bei eigener Veranworkung zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu 
achten, daß die Wagen unrerwegs nicht durch Personen erschwert werden, welche 
zum Fahren kein Recht haben, und daß die Fuhrleute keiner üblen Behandlung 
ausgesetzt sind. « 
Als Verguͤtung fuͤr die Vorspanne wird von dem Koͤniglich Preußischen 
Gouvernement fuͤr jede Meile und fuͤr jedes Pferd, inel. des Wagens, wenn 
ein solcher erforderlich ist, die Summe von G gGr. in Golde bezahlt. 
Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Ent— 
fernung des Etappenhauptortes, nach der oben angegebenen Entfernung bis zum 
an-
	        
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