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ab bis zu einem zur Vornahme der zollamtlichen Abfertigung geeigneten Orte
im Innern und umgekehrt, so weit nörhig, der ausgehenden Wagenzüge von
einem solchen Orte bis zur Grenze durch Zoll= und Steuerbeamte, die Anwen-
dung eines erleichternden Verfahrens möglich zu machen, durch welches der
oben erwähnte Zweck erreicht werden kann, ohne das Interesse der beiderseiti-
gen Zoll= und Steuerverwaltung zu gefährden.
Die deshalb anzuordnenden speziellen Maaßregeln bleiben einer besonde-
ren Uebereinkunft vorbehalten.
Artikel 15.
Obwohl nach Königlich Preußischen, so wie nach Herzoglich Braun-
schweigischen Gesetzen Hazardspiele in den beiderseitigen Landen untersagt sind,
so wollen die hohen kontrahirenden Regierungen doch noch besonders ein wach-
sames Auge darauf haben, daß auf den Bahnhöfen oder in den zur Eisenbahn
gehörigen Gebduden weder Hazardspielbanken angelegt, noch überhaupt daselbst
Hazardspiele irgend einer Art geduldet werden.
Artikel 16.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Genchmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratißkations-Urkunden so-
bald als möglich, spatestens aber innerhalb vier Wochen bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 10. April 1841.
Adolph Georg Theodor August Philipp Christian Theodor
Pochhammer. v. Amsberg.
(L. S.) (L. S.)
Adolph v. Pommer Esche. Otto Wilhelm Karl v. Röder.
(L. S.) (L. S.)
Karl Ludwig Gustav Borck.
L. S.
D. Auswechselung der über den vorstehenden Staatsvertrag ausgefertigten
Ratifikations-Urkunden hat am 26. Mai 1841. Statt gefunden.
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(Nr. 2443 2244.)
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