Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

272

g.  2.

Es  soll  diese  abgekuͤrzte  Abfertigung  jedoch  nur  zulaͤßig  seyn:

1)  für  Fracht-Unternehmer  und  Fracht-Fuhrleute  von  gutem  und  solidem  Ruf,
welche  einen  regelmäßigen  Transit  auf  der  bezeichneten  Straße  treiben;

2)  für  die  großen  Frachtwagen,  welche  ihrer  Bauart  nach  einen  hinlänglich  sichern

Verschluß  zulassen.
g.  3.

Diejenigen  Frachtfuhr-Unternehmer  und  Fuhrleute,  welche  auf  die  im  6.  1  bczeichnete
  Begünstigung  Anspruch  machen  wollen,  haben  sich  dieserhalb  an  das  Haupt-Zollamt
  der  Eingangsstation  zu  wenden.  In  dem  deöfallsigen  Gesuch  muß  bemerbt  und
enthalten  seyn:

1)  der  Straßenzug  oder  die  Straßenzüge,  für  welche  die  abgekürzte  Abfertigung

begehrt  wird;  «

2)  der  ungefähre  Umfang  des  bisher  auf  diesen  Straßenzügen  von  den  Nachsuchenden
  betriebenen  Fracht-Verkehrs  nach  Art  und  Menge  der  verladenen  Güter,
  Zahl  der  jährlichen  Ladungen  2c.,

5)  die  Zahl  der  Frachtwagen,  welche  der  Nachsuchende  zum  Betrieb  des  Frachtgewerbs
  auf  der  bezeichneten  Straße  benüßt  und  ferner  benüßen  will;

4)  die  Angabe,  ob  der  Nachsuchende  das  Fuhrwerk  selbst  oder  durch  einen  Dritten
  führen  wird;  lebßternfalls  muß  er  insbesondere  schrifrtlich  anerkennen,  daß
ihm  die  Vertretungs-Verbindlichkeit  für  alle  Handlungen  seines  Stell-Vertreters
  oder  Fuhrknechts  wohl  bebannt  sey.

5)  Der  Nachweis  über  Vermögen  zur  Cautionsleistung,  behufs  der  Erfällung  der
Verbindlichkeiten  aus  den  unter  erleichterter  Abfertigung  ertheilten  Begleitscheinen.


K.  4.

Die  hienach  aufgenommenen  Anträge  werden  von  dem  betrefsenden  Haupt--Zollamt
an  die  Zoll-Direktion  eingesendet,  welche  allein  über  deren  Zuläßigkeit  zu  entscheiden,
die  Bedingungen  und  Fristen,  unter  welchen  und  auf  welche  die  Vergünstigung  ertheilt
wird,  zu  bestimmen  hat,  und  dem  Betheiligteu  darüber  eine  Bescheinigung  zukommen
läßt.