Metadata : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

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vor  Beginn  des  Betriebs  behufs  Entrichtung  der  Steuer  der  zuständigen  Steuerbehörde
  anzumelden  und  einen  Steuerschein  zu  lösen.  Im  einzelnen  gilt  Folgendes:

1)  Hausirer  (Gesetz  Art.  15  und  Tarif  Nr.  1)  und  solche  Personen,  welche  Musikaufführungen,
  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  und  sonstige  Lustbarkeiten
  darbieten  (Gesetz  Art.  17  und  Tarif  Nr.  3)  haben  die  Anmeldung,
wenn  sie  einen  Wohnsitz  im  Lande  haben,  bei  dem  Bezirkssteueramt  und  falls
sich  ein  solches  an  ihrem  Wohnort  nicht  befindet,  bei  dem  Ortssteueramt  ihres
Wohnorts,  wenn  sie  aber  keinen  Wohnsitz  im  Lande  haben,  bei  dem  Bezirkssteueramt,
  in  dessen  Bezirk  mit  dem  Betrieb  begonnen  wird,  zu  bewirken.

2)  Detailreisende  (Gesetz  Art.  16  und  Tarif  Nr.  2)  haben  ihren  Betrieb,  wenn  sie  für
ein  im  Lande  betriebenes  Geschäft  reisen,  bei  dem  Bezirkssteueramt,  in  dessen
Bezirk  die  gewerbliche  Niederlassung  dieses  Geschäfts  sich  befindet,  andernfalls
bei  demjenigen  Bezirkssteueramt,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  und  falls
sie  keinen  Wohnsitz  in  Württemberg  haben,  bei  demjenigen,  in  dessen  Bezirk  mit
dem  Betrieb  begonnen  wird,  anzumelden.

3)  Die  Unternehmer  von  Wanderlagern  (Gesetz  Art.  18  und  Tarif  Nr.  4)  haben
ihren  Betrieb  an  jedem  Ort  des  Betriebs  anzumelden  und  zwar,  wenn  sich  ein
Bezirkssteueramt  an  diesem  Orte  befindet,  bei  diesem,  andernfalls  bei  dem  Ortssteueramt.


4)  Außerdeutsche  Handlungsreisende  (Gesetz  Art.  20  und  Tarif  Nr.  5)  haben  ihren
Betrieb  bei  dem  Bezirkssteueramt,  in  dessen  Bezirk  mit  dem  Betriebe  begonnen
werden  soll,  anzumelden.

5)  Die  Anmeldung  muß  Name,  Staatsangehörigkeit  und  Wohnort  des  Wandergewerbetreibenden,
  sowie  die  Art  und  den  Gegenstand  des  Betriebs  und  die  Zahl
der  mitzuführenden  Begleiter  (Hilfspersonen)  und  Fuhrwerke  enthalten  und  es
ist  bei  derselben  weiterhin  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  über  die  sonstigen
Verhältnisse,  welche  für  die  Bemessung  der  Steuer  in  Betracht  kommen,  wahrheitsgetreue
  Auskunft  zu  ertheilen,  insbesondere  über  Größe,  räumlichen  und  zeitlichen
  Umfang  des  Betriebs,  Werth  der  mitgeführten  Waaren  und  die  Einträglichkeit
  des  Betriebs.

Die  Anmeldung  kann  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  abgegeben  werden.