Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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kunft getroffen worden, welche als ein integrirender Theil des gegenwärtigen 
Vertrages zu betrachten ist. 
Artikel 10. 
Rücksichtlich der nach Artikel 1. von der Scchsischen Eisenbahngesellschaft 
auszuführenden Strecke innerhalb des Königlich Preußischen Gebiets von der 
Landesgrenze ab bis Görlitz sollen die Bestimmungen des Königlich Preußischen 
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. zur An- 
wendung kommen, insofern nicht der Umstand, daß diese Bahnstrecke mit dem 
im Königlich Süächsischen Gebiete gelegenen Haupttheile der nach Dresden fäh- 
renden Eisenbahn ein Ganzes ausmacht, und nur im Zusammenhange damit zu 
benutzen ist, zu Abweichungen davon Anlaß giebt. 
Demzufolge ist man übereingekommen, daß die Bestimmungen in den 
. 1. 2. 3. 6. 21. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 3F. 38. 39. 40. 
41. 47. und 48. des in Bezug genommenen Gesetzes vom 3. November 1838. 
rücksichtlich der mehrerwähnten, im Preußischen Gebiete gelegenen Bahnstrecke 
außer -Anwendung bleiben. 
Wegen der sonst nöthigen Abweichungen hat man sich dagegen über fol- 
gende Punkte vereiniget. 
Artikel 11. 
(zu §. 4 des Gesetzes) 
So wie die orarbeiten für den innerhalb des Königlich Süchsischen 
Gebiets gelegenen Theil der im Artikel 1. bezeichneten Eisenbahn unter Leitung 
der Königlich Sächsischen Regierung ausgeführt worden, so wird Dieselbe auch 
die Vorarbeiten für die Strecke innerhalb des Königlich Preußischen Gebiets 
von der Landesgrenze ab bis Görlitz unter Ihrer Leitung bewirken lassen, wobei 
von den Königlich Preußischen Behörden die für deren ungestöärten Fortgang 
nöthige Unterstühung gewährt werden soll. 
Die Bahnlinie und der Bauplan werden demnächst im gegenseitigen 
Einverständnisse der hohen kontrahirenden Regierungen festgestellt werden. 
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich 
der Dampfwagen ist man darüber einverstanden, daß die von der Königlich 
Scchsfschen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung 
Seitens der Königlich Preußischen Regierung nicht erforderlich sey. 
Artikel 12. 
(zu §s. 23. des Gesetzes.) 
Wegen der zur Sicherung des Betriebes Königlich Preußischer Seic#s 
k (Nr. 2500.) zu
	        
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