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(Nr. 2323.) Verordnung über die Orgamsation der Censurbehörden. Vom 23. Februar 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Känig von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und sügen hiermit zu wissen:
Da die bisherige Einrichtung der Censurbehörden dem Bedürfniß nicht
mehr vollständig entspricht, so haben Wir eine Revision der darüber bestehen-
den Vorschriften veranlaßt und verordnen auf den Antrag Unseres Staats=
Ministeriums, was folgt:
6 1.
In jedem Regierungsbezirke soll zur Censur aller in demselben erschei-
nenden censurpflichtigen Schriften ohne Unterschied ihres Gegenstandes minde-
stens ein Censor angestellt werden, welcher in der Regel seinen Sitz am Orte
der Regierung hat. (Bezirks-Censor.)
é. 2.
Außerdem sind nach Maaßgabe des Bedürfnisses für die Censur der
Tagesblätter und periodischen Schriften an den Orten, wo sie erscheinen, Cen-
soren zu ernennen. (Lokal-Censoren.)
d. 3.
Die Censur solcher geringfuͤgiger Drucksachen, welche, wie z. B. Ankuͤn-
digungen, Cirkulare, Formulare u. s. w., nicht fuͤr den Buchhandel oder nicht
zur Aufnahme in periodische Blaͤtter bestimmt sind, liegt, sofern sie nicht dem
Bezirks= oder Lokal-Censor besonders uͤbertragen wird, der Polizeibehoͤrde des
Orts ob, wo der Druck dieser Sachen erfolgen soll.
Alle übrigen censurpflichtigen Schriften dagegen bedürfen der Genehmi-
gung desjenigen Bezirks-Censors, in dessen Bezirke sie gedruckt werden sollen,
oder, falls es Tagesblätter oder periodische Schriften sind, des an dem Druck-
Ort angestellten Lokal-Censors.
Das Imprimatur für solche Schriften, welche im Auslande gedruckt,
aber im Inlande herausgegeben werden sollen, kann nur von dem Censor des-
jenigen inländischen Bezirks oder Orts, wo die Herausgabe geschehen soll, er-
theilt werden.
". 4.
Zu Censoren sollen nur Männer von wissenschaftlicher Bildung und er-
probter Rechtschaffenheit erwählt werden. Ihre Anstellung erfolgt durch den
Minister des Innern, welcher auch ihre Entlassung versügen kann. Die Ober-
Präsidenten sind befugt, bei vorübergehender Behinderung eines Censors einen
Stellvertreter zu ernennen.
4. 5.
Die Ober-Präsidenten beaussichtigen die Presse und leiten die Censur-
PVerwaltung in der Provinz nach den Anweisungen des Ministers des Imen.
„Xr. 2729.) ie