Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2323.) Verordnung über die Orgamsation der Censurbehörden. Vom 23. Februar 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Känig von 
Preußen 2c. 2c. 
thun kund und sügen hiermit zu wissen: 
Da die bisherige Einrichtung der Censurbehörden dem Bedürfniß nicht 
mehr vollständig entspricht, so haben Wir eine Revision der darüber bestehen- 
den Vorschriften veranlaßt und verordnen auf den Antrag Unseres Staats= 
Ministeriums, was folgt: 
6 1. 
In jedem Regierungsbezirke soll zur Censur aller in demselben erschei- 
nenden censurpflichtigen Schriften ohne Unterschied ihres Gegenstandes minde- 
stens ein Censor angestellt werden, welcher in der Regel seinen Sitz am Orte 
der Regierung hat. (Bezirks-Censor.) 
é. 2. 
Außerdem sind nach Maaßgabe des Bedürfnisses für die Censur der 
Tagesblätter und periodischen Schriften an den Orten, wo sie erscheinen, Cen- 
soren zu ernennen. (Lokal-Censoren.) 
d. 3. 
Die Censur solcher geringfuͤgiger Drucksachen, welche, wie z. B. Ankuͤn- 
digungen, Cirkulare, Formulare u. s. w., nicht fuͤr den Buchhandel oder nicht 
zur Aufnahme in periodische Blaͤtter bestimmt sind, liegt, sofern sie nicht dem 
Bezirks= oder Lokal-Censor besonders uͤbertragen wird, der Polizeibehoͤrde des 
Orts ob, wo der Druck dieser Sachen erfolgen soll. 
Alle übrigen censurpflichtigen Schriften dagegen bedürfen der Genehmi- 
gung desjenigen Bezirks-Censors, in dessen Bezirke sie gedruckt werden sollen, 
oder, falls es Tagesblätter oder periodische Schriften sind, des an dem Druck- 
Ort angestellten Lokal-Censors. 
Das Imprimatur für solche Schriften, welche im Auslande gedruckt, 
aber im Inlande herausgegeben werden sollen, kann nur von dem Censor des- 
jenigen inländischen Bezirks oder Orts, wo die Herausgabe geschehen soll, er- 
theilt werden. 
". 4. 
Zu Censoren sollen nur Männer von wissenschaftlicher Bildung und er- 
probter Rechtschaffenheit erwählt werden. Ihre Anstellung erfolgt durch den 
Minister des Innern, welcher auch ihre Entlassung versügen kann. Die Ober- 
Präsidenten sind befugt, bei vorübergehender Behinderung eines Censors einen 
Stellvertreter zu ernennen. 
4. 5. 
Die Ober-Präsidenten beaussichtigen die Presse und leiten die Censur- 
PVerwaltung in der Provinz nach den Anweisungen des Ministers des Imen. 
„Xr. 2729.) ie
	        
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