Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Hobelspäne,  Holzwolle  oder  Werg  —  alles  völlig  trocken  —  gegen  Verschiebung
gesichert  sein.  Höchstens  10  solcher  Kisten  dürfen  zusammengepackt  werden.
(e)  Die  Behälter  mit  Minenzündungen  der  Abs.  (1)  bis  (s)  sind,  wie  unter  a  Abs.  (2)
für  die  Behälter  von  Sprengkapseln  vorgeschrieben  ist,  zu  verschließen  und  nach
a  Abs.  (s)  bis  (6)  in  Uberkisten  zu  verpacken,  deren  Aufschrift  zu  lauten  hat:
„Minenzündungen.  1b“.
c)  Sprengkräftige  Geschoßzün  der  und
d)  Zündladungen  sind  zu  höchstens  25  Stück  in  Holzkisten  aus  22  mm  starken  Brettern
zu  verpacken;  die  Kistenwände  müssen  gezinkt,  Boden  und  Deckel  durch  Messing=  oder  verzinnte
eiserne  Schrauben  verschlossen  sein.  In  den  Holzkisten  sind  die  Zünder  und  Zündladungen  mittels
Einlagen  aus  Holz  oder  Metall  derart  zu  lagern,  daß  sie  unter  sich  und  von  den  Kistenwänden
mindestens  10  mm  abstehen  und  gegen  Bewegung  gesichert  sind.  Bei  Verwendung  von  Zinkblecheinsätzen
  muß  die  Holzkiste  mindestens  17  mm  Wandstärke  haben.  Mehr  als  4  Kisten  dürfen  nicht
zusammengepackt  werden.
Verschluß  der  Holzkisten  wie  zu  a  Abs.  (a)  für  Sprengkapseln.  Verpackung  in  Uberkisten  wie
zu  a  Abs.  (3)  bis  (9),  jedoch  lichter  Raum  zwischen  Kisten  und  Überkiste  mindestens  100  mm.
Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:  „Sprengkräftige  Geschoßzünder.  Ih“  oder  „Zündladungen.
  1b"#.
e)  Geladene  Gefechtspistolen  für  Torpedos  ohne  Zünder  sind  zu  höchstens
10  Stück  in  Holzkisten  aus  22  mm  starken  Brettern  zu  verpacken;  die  Kistenwände  müssen  gezinkt,
Boden  und  Deckel  durch  Messing=  oder  verzinnte  eiserne  Schrauben  verschlossen  sein.  Bei  Verwendung
  von  Zinkblecheinsätzen  muß  die  Wandstärke  der  Holzkiste  mindestens  17  mm  betragen.
In  den  Holzkisten  sind  die  Gefechtspistolen  mittels  Holzeinlagen  derart  zu  lagern,  daß  sie  unter
sich  und  von  den  Kistenwänden  mindestens  20  mm  abstehen  und  gegen  Verschiebung  gesichert  sind.
Mehr  als  5  Kisten  dürfen  nicht  zusammengepackt  werden.
Verschluß  der  Kisten  wie  zu  a  Abs.  (s)  für  Sprengkapseln.  Verpackung  in  ÜUberkisten  wie  zu
a  Abs.  (8)  bis  („),  jedoch  lichter  Raum  zwischen  Kisten  und  Uberkiste  mindestens  100  mm.
Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:  „Geladene  Gefechtspistolen  für  Torpedos.  ID/.

Zu  5.

(1)  Für  die  Sprengladungen  unter  a  sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzkisten  zu
verwenden;  für  die  Petarden  unter  b  Kisten  aus  mindestens  26  mm  starken,  gespundeten  Brettern,
die  durch  Holzschrauben  zusammengehalten,  völlig  dicht  und  von  einer  dichten  Uberkiste  umgeben
sind.  Letztere  darf  höchstens  O,os  chm  groß  sein.

()  Die  Sprengladungen  unter  à  sind  so  zu  verpacken,  daß  sie  sich  nicht  verschieben
können.  Die  Petarden  unter  b  müssen  fest  in  Papierschnitzel,  Sägemehl  oder  Gips  gebettet
oder  auf  andere  Weise  so  fest  und  getrennt  gelegt  sein,  daß  die  Blechkapseln  sich  weder  untereinander
  noch  die  Kistenwände  berühren  können.

(63)  Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:  „Brisante  Sprengladungen  II/  oder  „Petarden
für  Haltsignale.  Ib“.