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Titel II.
Aktien-Kapital und Anleihen.
5. 9. Das Aktien-Kapical wird vorldußg auf dreizehn Millionen Thaler
festgesetzt, und zerfällt in 65,000 auf den Inhaber lautende Aktien, jede im Be-
trage von 200 Thalern.
a) Von diesem Aktien -Kapital übernimmt der Staat den siebenten Theil,
in runder Summe von 1,860,000 Thalern, oder 9300 Stück Aktien.
b) Die übrigen sechs Siebentel, in runder Summe von 11,140,000 Thalern,
werden durch 55,700 Stück Aktien, welche um Wege der Aktienzeich=
nung untergebracht werden, beschafst.
#. 10. Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen, nach der Wahl der
Aktiondre, in Köln, Düsseldorf und Berlin, so wie in den Städten, welche
sonst zu diesem Zweck etwa designirt werden. Die Direktion hor deshalb die
erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Die gedachten Einzahlungen sind in
Raten bis zu 20 Prozent sukzessive nach den näheren Bestimmungen der Di-
rektion zu leisten, und zwar mnerhalb zweier Monate nach einer von der letzteren
erlassenen öffentlichen Aufforderung.
K. 11. Wer auf die im §. 9. b. gedachten Aktien nicht innerhalb der
im §. 10. bezeichneten Frist die Einzahlungen leistet, hat eine Konventionalstrafe
von 10 Prozent der in Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesell-
schaft verwirkt. Wenn innerhalb zweier serneren Monate, nach einer erneuerten
öffenrlichen Aufforderung, die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Ge-
sellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch
die Ratenzahlungen, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionär
gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären.
Eine solche Erkldrung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch öffentliche Be-
kanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien.
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktiondre können von
der Direktion neue Aktienzeichner zugelassen werden. Dieselbe ist aber auch be-
rechtigt, so lange die ersten Aktienzeichner nicht ihrer Verhafeung entlassen sind,
die sälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrase gegen die ersten Aktien-
zeichner gerichtlich einzuklagen.
#5#. 12. Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktiondr, unter
welcher Benennung es auch sey, zu Jahlungen nicht verpflichtet, den einzigen
Fall der im §. 11. vorgesehenen Konventionalstrase ausgenommen.
5. 13. Die Aktien-Dokumeme werden nach einem dem Königlichen Fi-
nanzministerium zur Genehmigung vorzulegenden Corulre, ausgeserage und
von wenigstens zwei Direktoren, so wie von dem Spezial-Direktor oder einem
ihn vertretenden Beamten unterzeichnet.
#. 14. Sämmtliche auf die zu emittirenden 65,000 Stück Aktien ge-
leistete Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schlusse des 3%“
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