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Zur Amortisation werden vom Staate, und zwar von dem auf die Er-
oͤffnung der ganzen Bahn von Koͤln nach Minden folgenden Jahre ab, jaͤhr-
lich verwendet:
1) Die Zinsen und Owidenden, welche auf das vom Staate uͤbernommene
Siebentel der Aktien fallen, mindestens also ein halbes Prozent des ge-
sammten Aktien-Kapitals;
2) die Zinsen und Dividenden der amortisirten Akrien.
Zu dieser Amortisation ist der Staat selbst dann verpflichter, wenn der
Reinertrag (§. 16. III.) nicht einen Zumsgenuß von 31 Prozent gewähren sollte,
mithin von ihm, nach der Bestimmung des &. 14., zur Gewährung desselben
Zuschuß geleister werden muß. Andererseits sicht demselben die Befugniß zu,
den oben unter Nr. 1. gedachten Berrag aus seinen Mitteln he##h auf
1 Prozent des gesammten Aktien-Kapitals zu erhöhen, wenn auch die Zinsen
und Dividenden des von ihm ubernommenen Siebentels sich nicht so hoch be-
laufen sollren.
§. 22. Die auf vorgedachte Weise nach dem Nennwerthe sährlich ei
zulösenden Aktien werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausloosung findet am 1. Juli jedes Jahres Statt, und zwar zu-
nächst am 1. Juli desjenigen Jahres, welches auf die Eröffnung der ganzen
Bahn von Köln nach Minden folgt.
Sie geschieht in Gegemvart eines Königlichen Kommissarius, zweier Mit-
glieder der Direktion und eines protokollirenden Notars.
5+. 23. Die Nummern der ausgelooseten Akrien werden dreimal öffent-
lich bekannt gemacht, und es wird zugleich bestimmt, an welschem Tage des De-
zembers desselben Jahres die Kapitalbecräge gegen Ablieferung der Akeien und
der nach dem 2. Januar des folgenden Jabres fdllig werdenden Kupons (§. 18.)
erhoben werden können.
#. 24. Der Inhaber einer ausgelooseten Aktie scheidet mit dem Ablauf
dedjenigen Jabres, in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, aus der Ge-
sellschaft aus, und es gehen von diesem Zeirpunkte ab seine Rechte durch die
Ausloofung auf den Staat über.
#. 20. Die Nummern der ausgelooseten Aktien, welche in Golge der
Beokanntmachung (sS. 23.) nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden moͤchten,
werden jaͤhrlich waͤhrend ehn Jahre von der Direktion Behufs Empfangnahme
der Zahlung offenrlich 7 — Diesenigen Aktien, welche nicht innerhalb
eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufruse zur Einkösung vorgezeigt werden,
sind werthlos, welches alsdann von der Direktion, unter Angabe der Nummern
der werthlos gewordenen Aktien, öffentlich zu erblären ist. — Die Kosten des Ver-
fahrens werden aus deim Kapitalbetrage für diese Aktien entnommen, und der Ueber-
schuß wird zu Unterstützungen für das bei der Bahn angestellre Personal verwender.
#. 26. Sobald sämmtliche nach §. 9., resp. 15 emittirte Aktien vom
Staate erworben sind, wird die Bahn von Köln nach der Landesgränze bei
Minden und das Betriebsmaterial, nebst dem gesammten Zubehör, dem Reserve-
Fonds und sämmtlichen Aktivis und Passivis, Eigemthum des Staates.
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(Tr. 2109.)