Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Die Berufung erfolgt mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Zu- 
sammentritt. In dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstaͤnde der Berathung 
im Allgemeinen angegeben werden. 
S. b4. Fuͤr die Abtheilungen des Administrationsrathes kommen die im 
S. 68. sub B. enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
8. 65. Zur Fassung guͤltiger Beschluͤsse des Plenums muͤssen, vorbe- 
haltlich der in dem s. 58. enthaltenen Bestimmungen, wenigstens neun Mitglie- 
der versammelt seyn. 
Die Beschlüsse werden, unter dem vorstehend bemerkten Worbehalte, nach 
absolurer Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Ist nicht diese, sondern nur 
Stimmengleichheit erreichbar, so entscheider die Stimme des Vorsitzenden. 
5. 50. Ueber die Verhandlungen des Administrationsrathes wird Pro- 
tokoll geführt, welches, wie die gefatzten Beschlüsse, von den anwesenden Mit- 
gliedern zu unterschreiben ist. 
#. 57. Der Administrationsrarh ist verpflichter: 
1) die von den besoldeten Beamten oder Angestellten der Gesellschaft zu 
leistenden Kautionen auf den Antrag der Direktion oder nach eigenem 
Ermessen festzustellen; 
2) die von der Direktion (jährlich) vorzulegenden Etats zu prüfen und 
die Genehmigung zu geben oder zu verweigern; 
3) über alle Anträge der Direktion Beschluß zu fassen; 
4) über die von der Direktion jährlich vorzulegende Rechnung, nach er- 
langter Ueberzeugung von deren Richrigkeit, Decharge zu ertheilen. 
Zur Prüfung dieser Rechnung und der dazu gehörigen Beldge 
wird jährlich aus der Mitte des Administrationsrathes ein Rechnungs- 
Revisor von dem Königlichen Finanzministerium ernannt. So lange 
der Bau der Bahn nicht beendet ist, können auf gleiche Weise mehre 
Rechnungsrevisoren ernannt werden. 
5. 58. Der Administrationsrath nimmt nicht Theil an der ausführenden 
Verwaltung, für welche die Direktion allein bestellt und verantwortlich bleibt, 
ist aber zu Folgendem befugt: 
1) Er kann, unter Zuziehung des Spezial-Direktors oder eines Direktors, 
außergewöhnliche Kassenrevisionen bei den Kasstrern oder Empfängern 
der Gesellschaft durch eines oder mehre seiner Mitglieder halten lassen, 
wozu der Präsident und Vice-Präsident von Amtswegen ohne weitern 
Beeschluß befugt seyn sollen. 
2) Der Präsident sowie auch der Wice-Prdstdent kann in den Böüreaus 
der Direktion von deren Protokollen, Beschlüssen, Büchern und Do- 
kumenten, sowie von ihrer Rechnungsführung und technischen Admini- 
stration Kenntniß nehmen; auch kann der Administrationsrarh mit einer 
Masorität von wenigstens zwölf Stimmen noch einem sonstigen Mit- 
gliede die Befugniß zu einer solchen Kenntnißnahme beilegen, jedoch 
nicht für eine längere Zeit als Ein Jahr. 
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