Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Mitglied, resp. dessen Stellvertreter befinden muß, guͤltig, sofern eine Einladung 
zu dieser Sitzung unter Bezeichnung der zu berathenden Gegenstaͤnde an sämmt- 
liche Mirglieder ergangen ist. 
K. 60. PVorbehaltlich der im §s. 71. emhaltenen Bestimmungen, werden 
die Beschlüsse der Direktion nach Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaße; 
bei Stimmengleichheit giebe die Meinung des Präsidenten den Ausschlag. 
K. 67. Die Beschlüsse der Direkrion werden von den Mitgliedern, welche 
dabei konkurriren, unterzeichnet. 
Das bei jeder Dersammlung der Direktion zu führende Protokoll wird, 
von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet Die bei den Berathungen vor- 
kommende Meinungsverschiedenheit wird auf Verlangen motivirt ausgedrückt. 
Die Minorität kann dies auch durch ein dem Protokolle beizufügendes Separat- 
Potum veranlassen. 
#. 68. Die Direktion d die obere Leitung der Geschaͤfte und Angele- 
genheiten der Gesellschaft innerhalb der durch die Statuten gezogenen Grenzen 
und Formen. Die Direktion vertritt daher die Gesellschaft in allen Verhand- 
lungen und Vertraͤgen mit Behoͤrden oder dritten Personen, insbesondere auch 
bei Vergleichen, Erwerbung oder Veraͤußerung von Immobilien, Eintragung 
und Loͤschung von Hypotheken, sowie bei allen Rechtsstreitigkeiten oder sonsti- 
gen gerichtlichen Verhandlungen. « 
8.69."DieAnstellungunv-EnttangderBeamtenderGesellschaft 
so wie die ellung ihrer Besoldung, gehen von der Direktion aus. Sie iß 
jedoch nicht befugt, Personen für den Dienst der Gesellschaft auf saͤngere Zeͤ 
als zehn Jahre zu engagiren; eben so wenig ist sie zur galchtesun von Wer- 
trägen besugt, durch welche Pensionen zu Last der Gesellschaft gewährt würden. 
#. 70. Ohne Genehmigung des Administrationsrarhes ist die Direktion 
nicht befugt, über nachstehende Gegenstände Beschlüsse auszuführen oder Ver- 
traͤge definitiv abzuschließen, naͤmlich: 
a) die Anstellung des Spezial--Direktors und aller Beamten oder Huͤlfsarbei- 
ter, welche fuͤr eine laͤngere Zeit als suͤnf Jahre angenommen werden, 
oder deren jaͤhrliche Besoldung meht als vierhundert Thaler betraͤgt; 
Kauf und Verdͤußerung von Immobilien, mit Ausnahme der zum 
Zwecke der Bahnanlage und aller dabei erforderlichen Arbeiten und 
Materialien zu erwerbenden und resp. erworbenen und später zu jenem 
Zweck nicht mehr erforderlichen Immobilien; 
Leistungen von Arbeiten oder Lieserungen auf andere Weise, als durch 
öffentliche Verdingung an den Mindestfordernden, in sofern das Objekt 
die Summe von wweitausend Thalern übersteigt, mit Ausnahme der 
unter d. und e. bestimmten Fale; 
Ankauf oder Verkauf von Maschinen oder Utensilien, wenn der Werth 
die Summe von zwanjiglausend Thalern übersteigt; 
Aufführung von Gebduden und Errichrung von Anlagen, deren Kosten 
die Summe von zehntausend Thalern übersteigen; 
(Nr. 2402.) 1.) Fest- 
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